COVID-19 | Darf man mit einem Mund-Nasen-Schutz Autofahren?

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Am Montag, 27.04.2020, tritt in Bayern, im Rahmen der Corona-Vorsorgemaßnahmen, die Maskenpflicht in Kraft. Viele stellen sich die Frage, ob man mit der Atemmaske auch Auto fahren darf.

In der Straßenverkehrsordnung § 23, Absatz 4, ist das Verhüllungsverbot festgelegt. Strenggenommen würde darunter auch das Tragen einer Atemmaske fallen. Ein Verstoß dagegen kann mit 60 Euro geahndet werden. Die Polizei sagt dazu:

Ein Mund- und Nasenschutz kann im Auto getragen werden. Das Tragen soll aber Sinn machen; das heißt, wenn man alleine im Auto ist, ist es nicht notwendig und sinnvoll. Zum Schutz von Mitfahrern können Masken getragen werden. Es kommt da einfach auf die individuelle Fallkonstellation an und das wird auch berücksichtigt, wenn dieser Fall polizeilich relevant werden sollte.

Und auch das Bayerische Innenministerium unterstreicht die Aussage der Polizei:

„In der aktuellen Corona-Lage geht hier der Gesundheitsschutz ganz klar vor. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen noch erkennen. Dies ist in der Regel ausreichend, um die Fahrer-Identität feststellen zu können. Das heißt aber natürlich nicht, dass man als Fahrer „vollvermummt“ im Auto unterwegs sein darf, um gar nicht mehr erkennbar zu sein. Da wird die Polizei einschreiten. Ebenfalls wichtig: Durch das Tragen einer Schutzmaske darf die Sicht nicht beeinträchtigt werden, etwa weil diese zu groß ist oder wenn z.B. durch die Art der Trageweise bei Brillenträgern die Brillengläser beschlagen.“

Man kann also sagen, dass das Tragen eines Mund. und Nassenschutzes im Auto nicht verboten ist, sofern die Augenpartie gut zu erkennen ist und die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigt wird. Wer alleine im Auto sitzt, braucht aber grundsätzlich keine Maske.

Auch in Baden-Württemberg findet diese Regelung Anwendung.