Biberach | COVID-19: „Wir müssen uns auf weitere einschränkende Schritte einstellen“

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Nachdem das Land Baden-Württemberg in seiner aktuellen Rechtsverordnung geregelt hat, dass keine Veranstaltungen und Versammlungen mehr stattfinden dürfen, hebt das Landratsamt Biberach seine Allgemeinverfügung vom vergangenen Montag, 16. März 2020, auf.

„Endlich hat das Land Baden-Württemberg erkannt, dass noch weitere Einschnitte in das öffentliche Leben notwendig sind, dass keine Veranstaltungen und Versammlungen mehr stattfinden dürfen und zwar unabhängig davon, wie viele Personen es sind und unabhängig davon, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel. Als Landkreis waren wir einen Schritt voraus und wurden dafür auch aus völlig unverständlichen Gründen teilweise hart angegangen“, sagt Landrat Dr. Heiko Schmid. „Ich bin mir auch sicher, dass weitere einschränkende Schritte folgen müssen und werden. Darauf müssen wir uns wohl einstellen und vorbereiten. Nur so lässt sich die Virusverbreitung verlangsamen, sagen uns die Experten. Man muss mehr denn je die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduzieren.“ Landrat Dr. Heiko Schmid zitiert in diesem Zusammenhang Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier vom vergangenen Montag: „Sagen Sie nicht: ‘Ich bin jung und stark, mich trifft das nicht!‘ Sagen Sie: ‘Ja, ich übernehme Verantwortung! Für meine Familie, für Eltern und Großeltern, für Alte und Schwache. Für mein Dorf und meine Stadt. Für mein Land!‘ Ich versichere Ihnen: Ihre Selbstbeschränkung heute wird morgen Leben retten.“

„Wir müssen auch darüber nachdenken, wie wir unser Gesundheitssystem weiter schützen können und uns auf Schutzbedürftige wie beispielsweise ältere Menschen, Pflegebedürftige und chronisch Kranke konzentrieren. Es macht auch zunehmend mehr Sinn, uns aufgrund der endlichen Testkapazitäten bei den Tests auf Kranke und besondere Personengruppen zu konzentrieren. Menschen mit mildem Krankheitsverläufen empfiehlt unser Gesundheitsamt dringend Kontakte möglichst einzuschränken und daheim zu bleiben bis sie wieder ganz gesund sind“, sagt Landrat Dr. Heiko Schmid.

„Mein Dank richtet sich in diesen Tagen ganz besonders an die Ärztinnen und Ärzte, an das Pflegepersonal in den Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, an alle, die Dienst in den so genannten Blaulichtorganisationen tun“, so der Landrat. Ebenso danke er allen, die in den Krisenstäben der Städte, Gemeinden, im Landratsamt und an den Bürgertelefonen arbeiten und den Menschen, die die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Medikamenten und notwendigen Dienstleistungen aufrechterhalten. „Wir spüren in unserem Landkreis eine außerordentliche Solidarität untereinander, die guttut und gerade in dieser kritischen Situation für die Zukunft auch Mut macht.“

Die Regelungen der Landesregierung im Einzelnen:

Offen bleiben

  • Einzelhandel für Lebensmittel,

  • Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,

  • Getränkemärkte,

  • Apotheken,

  • Sanitätshäuser,

  • Drogerien,

  • Tankstellen,

  • Banken und Sparkassen,

  • Poststellen,

  • Frisöre, Reinigungen, Waschsalons,

  • der Zeitungsverkauf,

  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel

  • Hofläden und Raiffeisenmärkte

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.

Gaststätten

  • Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.

  • Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass

    • die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,

    • Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

  • Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,

  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,

  • Kinos,

  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,

  • alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen,

  • Volkshochschulen und Jugendhäuser,

  • öffentliche Bibliotheken,

  • Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen

  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

  • Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,

  • Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte

  • Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.

Veranstaltungen

  • Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.

  • Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

  • Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.