COVID-19: Landratsamt Biberach untersagt ab Dienstag alle Veranstaltungen und Versammlungen

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Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, untersagt das Landratsamt Biberach/Riss mit einer Allgemeinverfügung alle öffentlichen und nichtöffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel im Landkreis Biberach – unabhängig einer Personenzahl. Die Regelung gilt ab Dienstag, 17. März 2020, 00.00 Uhr. Ausgenommen davon sind Veranstaltungen und Versammlungen im unmittelbaren häuslichen und verwandtschaftlichen Bereich sowie Wochenmärkte. Bei Wochenmärkten ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten. Im Übrigen sind soziale Kontakte auf das Notwendige zu reduzieren.

Mit dieser Regelung geht das Landratsamt über die vom Land Baden-Württemberg erlassene Verordnung hinaus. Das hat der Koordinierungsstab des Landratsamtes unter der Leitung von Landrat Dr. Heiko Schmid und des Ersten Landesbeamten Walter Holderried beschlossen.

In einer landesweiten Verordnung wird ab Dienstag der Betrieb von folgenden Einrichtungen untersagt:

  1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater,

Schauspielhäuser, Freilichttheater,

  1. Bildungseinrichtung jeglicher Art, insbesondere Akademien und

Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,

  1. Kinos,

  2. Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen,

  3. Fitnessstudios und sonstige Sportstätten in geschlossenen Räumen,

  4. Volkshochschulen und Jugendhäuser,

  5. öffentliche Bibliotheken,

  6. Vergnügungsstätten sowie

  7. Prostitutionsstätten

Außerdem untersagt das Land grundsätzlich den Betrieb von Gaststätten. Davon ausgenommen sind Speisegaststätten, die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und in geeigneter Weise sichergestellt wird, dass im Falle von Infektionen für einen Zeitraum von jeweils einem Monat mögliche Kontaktpersonen nachverfolgbar bleiben.

Zum Schutz von besonders gefährdeten Personen dürfen Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime zu Besuchszwecken nicht mehr betreten werden. Ausnahmen von können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. Auch das regelt die Landesverordnung.