Ferienjob: Steuern und Soli zurückholen

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Bund der Steuerzahler NRW e.V. | 07.09.2011 | 18/2011

imagesSchüler und Studenten, die in den Schul- und Semesterferien gearbeitet haben, sollten sich unbedingt am Ende des Jobs eine Lohnsteuerbescheinigung  von ihrem Arbeitgeber ausstellen lassen. Denn damit können sie sich am Ende des Jahres die gezahlte Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätsbeitrag zurückholen und noch einmal finanziell von ihrem Ferienjob profitieren, erklärt der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt NRW).

Neben der Lohnsteuerbescheinigung müssen die Studenten und Schüler dazu zudem das Formular „Vereinfachte Einkommensteuererklärung“ ausfüllen und beim zuständigen Finanzamt einreichen. Vordrucke dafür sind bei den Finanzämtern, den Gemeinde- und Stadtverwaltungen sowie auf den Internetseiten der Finanzämter erhältlich. Wird beides eingereicht, steht der baldigen Rückerstattung in aller Regel nichts mehr im Wege.

 

Zur Erklärung: Die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Soli werden automatisch bei der Lohnsteuerabrechnung abgezogen, da davon ausgegangen wird, dass dieser Lohn nun jeden Monat eingenommen wird. In diesem Fall wären die Schüler und Studenten wie jeder Arbeitnehmer steuerpflichtig. Da der Ferienjob aber nur mehrere Wochen ausgeübt wird, liegt der gesamte Lohn in aller Regel unter der Lohnsteuerpflicht, die bei einem Jahreseinkommen von 10.200 Euro beginnt.

Aber Vorsicht: Einfluss auf die Steuer der Eltern hat das Jahreseinkommen der Schüler und Studenten schon ab einer Höhe von 8.004 Euro. Wird diese Summe überschritten, kann dies bei den Eltern den Verlust von Kindergeld, Kinderfreibetrag und weiteren Vergünstigungen zur Folge haben.