Steuertipp – Auch häusliche „Arbeitsecke“ steuerlich absetzen

-

Print Friendly, PDF & Email

Steuertipp | 19.07.2011 | 11-589

Steuerzahler können ab sofort auch eine Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Wohnraum prozentual steuerlich geltend machen. Grundlage dafür ist ein Urteil des Finanzgerichts Köln. Darin nahmen die Richter Abstand von der bisherigen Regelung, dass ein Arbeitszimmer nur steuerlich absetzbar ist, wenn der Raum ausschließlich beruflich genutzt wird. In der Begründung verwiesen sie auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs.

bronze-paragrafenDas Finanzgericht Köln hat einen neuen Spielraum bei der steuerlichen Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers geschaffen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt NRW) hin. Die Richter entschieden, dass eine „Arbeitsecke“ in einem auch privat genutzten Wohnraum prozentual steuerlich geltend gemacht werden kann (Az. 10 K 4126/09). Bislang galt die Faustformel, dass ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich absetzbar ist, wenn der Raum ausschließlich für berufliche oder betriebliche Tätigkeiten genutzt wird. Von dieser strengen Auslegung nahmen die Kölner Richter nun mit Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem vergangenen Jahr Abstand. Danach können Kosten in einen privaten und beruflichen Teil aufgeteilt und die beruflichen Kosten anschließend steuerlich geltend gemacht werden. Das sei auch auf das häusliche Arbeitszimmer anzuwenden.

Im vorliegenden Fall nutzte ein Unternehmer einen großen Raum in seinem Einfamilienhaus zum Teil als Arbeitszimmer. In dem Zimmer befanden sich unter anderem eine Couch, ein Tisch und ein Fernsehgerät. Der Arbeitsbereich war durch Regale vom übrigen Teil des Zimmers abgegrenzt. Für die Finanzverwaltung ein klarer Fall: Die „Arbeitsecke“ kann steuerlich nicht geltend gemacht werden. Die Kölner Richter dagegen sahen es anders und erlaubten die steuerliche Berücksichtigung eines Zimmers, das zur Hälfte privat und zur Hälfte beruflich genutzt wird.
Mit Verweis auf dieses Verfahren können betroffene Steuerzahler nun ihr Arbeitszimmer auch dann steuerlich ansetzen, wenn der übrige Teil des Zimmers privat mitbenutzt wird. Ob die Finanzverwaltung dem Begehren nachkommt, ist allerdings noch offen. Denn: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem ähnlichen Fall den steuerlichen Abzug versagt. Eine endgültige Entscheidung muss nun der Bundesfinanzhof treffen.