Pfändungsschutzkonten müssen kostenneutral sein

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Justizministerium Bayern | 31.12.2011 | 12-0028

Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk warnt anlässlich der zum 1. Januar 2012 einsetzenden Neuregelung des Pfändungsschutzkontos (so genanntes „P-Konto„) die Kreditwirtschaft nachdrücklich davor, für das P-Konto höhere Gebühren zu verlangen als für „reguläre“ Konten. „Es geht nicht an, dass sich Kreditinstitute auf Kosten der Schwachen durch überhöhte Kontoführungsgebühren bereichern“, so Merk. „Durch das P-Konto soll verschuldeten Menschen das Existenzminimum garantiert werden. Es wäre widersinnig, wenn dadurch gleichzeitig neue Schulden angehäuft würden! Nicht zuletzt wäre es auch rechtlich äußerst problematisch. Ich rate daher Verbrauchern, sich hiergegen zur Wehr zu setzen.“

Zugleich machte Merk verschuldete Verbraucher erneut darauf aufmerksam, dass Bankguthaben ab dem 1. Januar 2012 nur noch dann vor Pfändungen geschützt sind, wenn sie sich auf einem P-Konto befinden. „Wer sich Forderungen seiner Gläubiger ausgesetzt sieht und sein Konto jetzt nicht auf ein P-Konto umstellt, riskiert, am Geldautomaten mit leeren Händen dazustehen“, so Merk. „Gerade wer schon jetzt durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts einen bestimmten Betrag auf seinem Konto gegen Pfändungen gesichert hat, muss aktiv werden! Er sollte möglichst rasch mit seiner Bank vereinbaren, dass sein Konto kurzfristig als so genanntes Pfändungsschutzkonto weitergeführt wird. Das geht natürlich auch noch im neuen Jahr; allerdings wird es jetzt höchste Eisenbahn!“

Hintergrund: Konten genießen innerhalb gewisser Grenzen Pfändungsschutz. Bisher wurde dieser Schutz durch Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts gewährt. Seit dem 1. Juli 2010 ist daneben auch die Einrichtung eines besonderen Pfändungsschutzkontos möglich, bei dem gewisse Beträge automatisch von der Pfändung freigestellt werden. Ab dem 1. Januar 2012 wird der Schutz dann in der Regel nur noch über das Pfändungsschutzkonto möglich sein. Zum bevorstehenden Jahreswechsel besteht daher für die betroffenen Schuldner Handlungsbedarf.

Die Frage, ob die Banken für die Einrichtung und Führung eines Pfändungsschutzkontos zusätzliche Gebühren verlangen können, beschäftigt derzeit vielfach die Gerichte. Sie gewinnt durch die erhöhte Bedeutung des P-Kontos ab 1. Januar 2012 neue Dringlichkeit. Bisher haben die Instanzgerichte, soweit ersichtlich, Sondergebühren einvernehmlich als rechtswidrig angesehen.