COVID-19 | Hotspot-Regelung für Kaufbeuren mit Ausgangsbeschränkung gilt für Kaufbeuren ab 09.12.2020

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Nach Informationen des Robert-Koch-Instituts (RKI) überschritt die kreisfreie Stadt Kaufbeuren am 06.12.2020 den Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

Die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) trat heute in Kraft und ist unter folgender Seite abrufbar:

www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen

Für die Stadt Kaufbeuren gelten nun unmittelbar zusätzliche Einschränkungen für Hotspots gemäß dieser neuen Verordnung.

Heute, Mittwoch, 09.12.2020, meldet das RKI für Kaufbeuren zwar einen Inzidenzwert von 166,7, die Marke von 200 muss nun jedoch mindestens sieben Tage in Folge unterschritten werden, damit das Außerkrafttreten der strengeren Regelungen angeordnet werden kann.

Zudem hat die Stadt Kaufbeuren eine Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Alkoholkonsumverbots auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Kaufbeuren erlassen.

Grundlage für die Verfügung ist § 24 Abs. 3 der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020.

Das ganztägige Konsumverbot gilt vom Donnerstag, 10.12.2020, bis zum Ablauf des Dienstag, 05.01.2021. Erfasst durch diese Regelung sind die Altstadt von Kaufbeuren sowie der Neue Markt mit Bürgerplatz im Stadtteil Neugablonz.

Die betroffenen Bereiche sind in der Allgemeinverfügung namentlich aufgezählt und in Lageplänen dargestellt (vgl. Anhang bzw. Downloadbereich):

[pdf-embedder url=“https://www.new-facts.eu/wp-content/uploads/2020/12/Allgemeinverfuegung_Alkoholkonsumverbot_09.12.2020.pdf“]

§ 25 der 10. BayIfSMV hat folgende Inhalte:

Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 200

Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, so gilt ab dem auf die erstmalige Überschreitung folgenden Tag Folgendes:

  1. Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund
    1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
    2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
    3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
    4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
    5. der Begleitung Sterbender,
    6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
    7. der Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 oder
    8. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

  1. Abweichend von § 12 Abs. 4 sind Märkte zum Warenverkauf mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln im Rahmen regelmäßig stattfindender Wochenmärkte untersagt.

  1. An allen Schulen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 findet ab der Jahrgangsstufe acht mit Ausnahme der jeweils letzten Jahrgangsstufe und der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung kein Unterricht in Präsenzform statt.

  1. Abweichend von § 20 Abs. 3 und 4 sind der Unterricht an Musikschulen und Fahrschulunterricht in Präsenzform untersagt.

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren:

Die Stadt Kaufbeuren hat eine Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Alkoholkonsumverbots auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Kaufbeuren erlassen.

Grundlage für die Verfügung ist § 24 Abs. 3 der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020.

Das ganztägige Konsumverbot gilt vom 10.12.2020 bis zum Ablauf des 05.01.2021. Erfasst durch diese Regelung sind die Altstadt von Kaufbeuren sowie der Neue Markt mit Bürgerplatz im Stadtteil Neugablonz.

Die betroffenen Bereiche sind in der Allgemeinverfügung namentlich aufgezählt und in Lageplänen dargestellt (siehe oben).