Kokainprozess in Kempten – Armin N. wird zu sechs Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt

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Ermittlungsakte Staatsanwaltschaft

Das Landgericht Kempten verurteil Armin zu einer Haftstrafe von Sechs Jahre und sechs Monate Haft. Er muss zunächst ein Jahr und drei Monate in Haft, danach folgt ein Aufenthalt in einer Entzugsanstalt und danach der Rest der Haftstrafe*.

Der dritte Verhandlungstag im Prozess um Armin N. hat am Montag, 09.02.2015, um 14.00 Uhr begonnen.

Überraschend hatte sich zu Prozessbeginn ein möglicher neuer Zeuge gemeldet. Allerdings hätte er seine Aussage schriftlich abgeben müssen, was er nicht gemacht hatte. Das Gericht lehnte daraufhin seine Aussage ab.

Der Vorsitzende Richter der Kammer erklärt in der Verhandlung warum er die Öffentlichkeit bei den Plädoyers ausschließen möchte. Es sollen durch den Ausschluss die Persönlichkeitsrechte von Täter und Opfer gewahrt bleiben.

Staatsanwalt Hauck widerspricht der Ausführung des Gerichtes, die Öffentlichkeit habe ein Recht auf die Informationen, die in Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelvorwurf stehen. Daraufhin zieht sich die Kammer zur Beratung zurück.

Die Kammer erscheint nach einer kurzen Beratung wieder im Gerichtssaal und verkündet einen Kompromiss. Die Öffentlichkeit darf den Plädoyers beiwohnen bis es um den Umstand der Vergewaltigung geht.

Der Mann, der sich als Zeuge bei Gericht gemeldet hatte, ruft in den Gerichtssaal: „Eine Posse! Frechheit!“ „Ich habe wichtige Informationen in diesem Fall“. Richter Thamm ruft den Besucher zur Ordnung auf. Er ist hier nur Zuhörer.

Als erster hält Staatsanwalt Hauck sein Plädoyer. Er spricht von „erheblichen Verfehlungen“ von Armin N. Das Verfahren und die vorhergehenden Ermittlungen gaben keine Hinweise darauf, dass der ehemalige Kriminalbeamte mit Drogen gehandelt habe. Weiter trägt die Anklage vor, dass das aufgefundene Kokain (1,8 Kilogramm) aus der Asservatenkammer stammte und der Angeklagte es vor einigen Jahren vor dort erhalten habe. Die Bezugsquelle Justiz sei „deutlich wahrscheinlicher als andere“. Zuhörer und Journalisten müssen den Gerichtssaal verlassen, der Staatsanwalt kommt bei seinen Ausführungen zum Punkt der begangenen Vergewaltigung von Armin N. an seiner damaligen Ehefrau.

Die Anklage fordert eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren Haft und eine Unterbringung in einer Entzugsanstalt.

Auch die Anwältin der Nebenklage, der Ehefrau von Armin N., schließt sich der Forderung der Staatsanwaltschaft an.

Der Anwalt von Armin N. hält sein Plädoyer. Es sei einem Polizisten passiert, was einem Polizisten nicht passieren darf, sagt Wilhelm Seitz. Armin N. hätte sich verleiten lassen. Schon im Jahre 2007 hatte sich bei dem Angeklagten eine Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit abgezeichnet. „Das sind die Dinge, die bei der Bestrafung des Betäubungsmittel-Deliktes eine Rolle spielen müssen.“ Auch bei den Taten der Körperverletzung und der Vergewaltigung müssen bei der Strafzumessung die massiven Suchtprobleme des Angeklagten berücksichtigt werden. Er fordert für seinen Mandanten die untere Grenze der Verständigung von sechs Jahren und sechs Monaten und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. „Sein Mandant stehe nun vor einem Scherbenhaufen“, so der Verteidiger.

Alexander Chasklowicz, der zweite Anwalt von Armin N., erläutert warum Armin N. in eine Entziehungsanstalt eingewiesen werden müsse. Er geht bei der Sucht des ehemaligen Kripo-Beamten von einer Krankheit aus, die behandelt werden muss, damit sein Mandant später ein geregeltes Leben führen kann – ein Entzug ist unumgänglich.

Der Angeklagte Armin N. hat das letzte Wort vor Gericht. Er bedauert seine Verfehlungen und hofft auf eine zweite Chance.

Die Kammer hat ihr Urteil zum Fall Armin N. verkündet: Sechs Jahre und sechs Monate Haft. Er muss zunächst ein Jahr und drei Monate in Haft, danach folgt ein Aufenthalt in einer Entzugsanstalt und danach der Rest der Haftstrafe*.

 

… hier zum Kommentar

 


 

*hier hat dann die zuständige Strafvollstreckungskammer die 
Möglichkeit, den sogenannten Strafrest zur Bewährung 
auszusetzen. In der Bewährungszeit muss dann der Täter ohne 
Straftaten bleiben, ansonsten wird die Bewährung widerrufen 
und der Strafrest muss verbüßt werden.