Pflegebedürftige in häuslicher Pflege sollten jetzt ihre angesparten Leistungen aus dem Vorjahr im Blick behalten. Denn nicht verbrauchte Mittel aus dem Entlastungsbetrag des Jahres 2025 können nur noch bis zum 30. Juni 2026 genutzt werden. Danach verfällt das restliche Budget.
131 Euro monatlich für zusätzliche Unterstützung
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI. Dieser liegt bei 131 Euro pro Monat. Das Geld soll zusätzliche Betreuungsangebote und Dienstleistungen finanzieren, die die Pflege zu Hause erleichtern. Der Betrag kann ergänzend zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen genutzt werden.
Keine Barauszahlung vorgesehen
Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden. In der Regel gehen Versicherte zunächst in Vorleistung und reichen die entstandenen Kosten anschließend bei ihrer Pflegekasse zur Erstattung ein. Teilweise rechnen Anbieter auch direkt mit der Pflegekasse ab. Dafür ist meist eine Abtretungserklärung erforderlich.
Dafür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden
Genutzt werden kann der Betrag unter anderem für:
- Leistungen der Tagespflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- ambulante Pflegeleistungen im Bereich Betreuung und Haushaltsführung
- bei Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, sofern diese landesrechtlich anerkannt sind
- Unterstützung durch registrierte ehrenamtlich tätige Einzelpersonen
Zu den Angeboten gehören beispielsweise Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz oder Einkaufshilfen.
Restbudget aus 2025 verfällt Ende Juni
Wichtig ist die Frist: Nicht verbrauchte Beträge können jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und verwendet werden. Für das angesammelte Budget aus 2025 bedeutet das: Es muss bis spätestens 30.06.2026 genutzt werden, sonst verfällt es.
Wer wissen möchte, wie hoch das noch verfügbare Budget ist, sollte sich direkt an die eigene Pflegekasse wenden.
Zusätzliche Möglichkeit ab Pflegegrad 2
Ab Pflegegrad 2 gibt es noch eine weitere Option: Bis zu 40 Prozent des maximalen Pflegesachleistungsbetrags können in zusätzliche Betreuungsleistungen umgewandelt werden, sofern der Betrag bislang nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Pflegestützpunkte beraten kostenlos
Neben den Pflegekassen bieten auch die Pflegestützpunkte in Memmingen und im Unterallgäu kostenlose, individuelle und neutrale Beratung an.
Der Pflegestützpunkt Memmingen ist erreichbar unter 08331/850-2980 oder per E-Mail an pflegestuetzpunkt@memmingen.de.
Für den Landkreis Unterallgäu steht der dortige Pflegestützpunkt unter 08261/995-8025 oder per E-Mail an pflegestuetzpunkt@lra.unterallgaeu.de zur Verfügung.



