Landgericht Memmingen: SOKO-Tierschutz-Videos im Bad-Grönenbach-Prozess vorerst zugelassen

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Landgericht Memmingen: SOKO-Tierschutz-Videos im Bad-Grönenbach-Prozess vorerst zugelassen

Am dritten Verhandlungstag, 03.02.2026 im sogenannten Tierschutzprozess III rund um den „Allgäuer Tierskandal“ am Landgericht Memmingen stand die Beweisaufnahme im Mittelpunkt – und damit erneut die Frage, welche Rolle heimlich entstandene Videoaufnahmen der SOKO Tierschutz im Verfahren spielen dürfen. Als Zeuge sagte der damals ermittelnde Beamte der Kriminalpolizei Memmingen aus und schilderte den Verlauf der Ermittlungen.

Vor Gericht müssen sich zwei Landwirte wegen zahlreicher mutmaßlicher Verstöße gegen das Tierschutzgesetz verantworten. In insgesamt 58 Fällen sollen auf ihrem Hof in Bad Grönenbach kranke und behandlungsbedürftige Rinder nicht tierärztlich versorgt worden sein. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass lebende Kühe unsachgemäß mit einem Radlader transportiert wurden – mit der Folge länger anhaltender, erheblicher Schmerzen.

Ermittler: Videoaufnahmen passten zu den vorgefundenen Umständen

Der Polizeibeamte erklärte, das Videomaterial, das von Tierschützern im Jahr 2019 zusammen mit einer Anzeige eingereicht worden war, habe sich mit den im Betrieb überprüften und vorgefundenen Umständen gedeckt. Auch habe man anhand der Aufnahmen Tatorte dem betreffenden Hof zuordnen können. Inhaltlich wurden die Aussagen des Zeugen zum Videomaterial zunächst zurückgestellt, weil sich die Verteidigung unmittelbar gegen dessen Einführung als Beweismittel wandte.

Verteidigung: „rechtswidrig“ durch verdeckte Kameras entstanden

Der Anwalt eines Angeklagten beantragte, die Videoaufnahmen aus dem Verfahren auszuschließen. Aus seiner Sicht seien diese nur durch Hausfriedensbruch möglich gewesen und damit rechtswidrig erstellt worden. Zudem würden Bild- und Tonaufnahmen mittels versteckter Kameras Persönlichkeitsrechte verletzen – etwa die Vertraulichkeit des Wortes.

Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen: Zur Aufklärung möglicher Straftaten könne es geboten sein, die Aufzeichnungen heranzuziehen; zudem bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung.

Kammer weist Antrag zurück – Abwägung zugunsten der Aufklärung

Die Strafkammer verkündete schließlich ihre Entscheidung: Das Videomaterial sei als Beweismittel zulässig. Das öffentliche Aufklärungsinteresse im Strafverfahren überwiege das private Interesse des Stalleigentümers. Zugleich machte das Gericht deutlich, dass über die spätere Verwertbarkeit für ein Urteil gesondert zu entscheiden sein werde.

Tierärztliche Versorgung: Keine Herdenbetreuung, Behandlung nur „vorgestellter“ Tiere?

In seiner Aussage ging der Ermittler zudem auf die tierärztliche Situation im Betrieb ein. In den Unterlagen fänden sich Aufzeichnungen mehrerer Tierarztpraxen. Bei der Vernehmung der verantwortlichen Tierärzte sei demnach ausgesagt worden, dass es keinen Herdenbetreuungsvertrag gegeben habe. Auf die Frage, ob regelmäßig alle Tiere kontrolliert worden seien, sei ebenfalls verneint worden: Behandelt worden seien nur Tiere, die dem Tierarzt vorgestellt wurden. In einer Praxis sei zudem eine Karteikarte aufgefunden worden, auf der vermerkt gewesen sei: (Chef) „wünscht keine Behandlung“ (des Tieres/der Tiere).

Angeklagte weisen Vorwürfe zurück – weitere Prozesstage angesetzt

Einer der beiden Landwirte hatte laut Prozessverlauf betont, kranke Tiere seien selbstverständlich immer tierärztlich behandelt worden. Er verwies auf ihm vorliegende Dokumente über Tierarztbesuche und auf Einstufungen einzelner Kühe als „nicht behandlungsbedürftig“. Warum Amtstierärzte bei Kontrollen zu anderen Ergebnissen gekommen seien, könne er sich nicht erklären.

Bereits am zweiten Verhandlungstag waren die Verfahren gegen zwei ebenfalls angeklagte ehemalige Mitarbeiter des Betriebs eingestellt worden. Bis 19. Mai sind nach derzeitigem Stand noch 14 weitere Prozesstage angesetzt; nahezu 30 Zeugen und mehrere Sachverständige sollen gehört werden.

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