Zollernalbkreis – Memmingen | Zwischen Höflichkeit und Bestechung: Unternehmer vor Gericht wegen Einladungen an Memminger Forstamt

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Ein Fall aus dem Zollernalbkreis hat am Amtsgericht Albstadt für juristische und moralische Diskussionen gesorgt: Ein Forstunternehmer musste sich dort verantworten, weil er Mitarbeitende des Forstamts der Stadt Memmingen zu einem Essen eingeladen und ihnen Eintrittskarten für eine Fachmesse überlassen hatte.

Was aus Sicht des Unternehmers bloße Kundenpflege und branchenübliche Höflichkeit war, bewertete die Staatsanwaltschaft anders: Sie sah darin unzulässige Vorteilsgewährung gegenüber öffentlichen Bediensteten, die potenziell Aufträge zu vergeben hatten.

Konkret ging es um ein Mittagessen im Jahr 2021, das im Rahmen eines Betriebsausflugs nach einer Besichtigung des Unternehmens stattfand – sowie um mehrere Eintrittskarten für die Fachmesse „Interforst“ in München im Folgejahr, wo der Unternehmer selbst als Aussteller vertreten war. Der Unternehmer betonte, er habe nicht zwischen Privatkunden und Amtsvertretern unterschieden, sondern lediglich wie vielfach üblich Gäste eingeladen.

Die Staatsanwaltschaft hingegen sah in der Summe geldwerte Zuwendungen, die den gesetzlichen Rahmen überschritten – auch, weil in der Folgezeit die Geschäftsbeziehungen zur Stadt Memmingen wirtschaftlich deutlich intensiver wurden.

Der Verteidiger des Angeklagten stellte heraus, dass keine luxuriösen Einladungen erfolgt seien: Die Essenskosten pro Person hätten sich im Bereich von 17 bis 18 Euro bewegt – weit unterhalb der von der Stadt Memmingen nachträglich festgelegten Schwelle von 25 Euro, bei der eine Vorteilsannahme als kritisch gelten würde. Zudem habe sein Mandant keinen Einfluss auf die Vergabeentscheidung der Ämter genommen.

Der Richter sah den Sachverhalt differenziert: Während das gemeinsame Mittagessen als sozialadäquate Geste gewertet und somit strafrechtlich nicht beanstandet wurde, stellte sie im Fall der Fachmesse-Tickets einen Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsgewährung fest. Der Unternehmer wurde daher zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Euro verurteilt – deutlich unter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe.

Das Gericht erkannte an, dass der Fall rechtlich schwierig zu bewerten sei und ließ durchblicken, dass die gesetzlichen Grundlagen in solchen Konstellationen nicht immer eindeutige Maßstäbe bieten. Dennoch betonte der Richter, dass eine gewisse Zurückhaltung geboten sei, wenn Geschäftsbeziehungen mit öffentlichen Einrichtungen bestehen – und dass gerade in solchen Kontexten zwischen beruflicher Höflichkeit und rechtlich relevanter Einflussnahme unterschieden werden müsse.

 

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