Die Stadt Memmingen hat zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) eine Allgemeinverfügung erlassen. Es handelt sich um eine Allgemeinverfügung, die bayernweit von den Kreisverwaltungsbehörden erlassen wird. In Memmingen gibt es aktuell keinen Fall der Afrikanischen Schweinepest. Die Regelungen dienen allein zur Vorbeugung.
Im Falle eines ASP-Ausbruchs sind um die Ausbruchsstelle verschiedene Sperrzonen einzurichten, die mit Beschränkungen für fleischverarbeitende Betriebe im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung einhergehen. Schweine, die innerhalb der Sperrzone II oder III gehalten wurden, können nur in Betrieben geschlachtet werden, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens speziell dafür benannt wurden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die weitere Zerlegung und Verarbeitung der daraus gewonnenen Schweinefleischprodukte. Hier bietet das EU-Recht allerdings Ausnahmemöglichkeiten.
Lebensmittelunternehmer, die gemäß der VO(EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen, wird eine Ausnahme von der Benennung durch die Allgemeinverfügung gewährt, wenn sie frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschl. Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden. Allerdings dürfen Fleisch, Fleischerzeugnisse und Tierdarmhüllen dann nur innerhalb Deutschlands und nicht EU-weit vermarktet werden.
Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, im Vorfeld die Inanspruchnahme dieser Ausnahme von der Benennung bei der Stadt Memmingen in Textform anzuzeigen.