COVID-19 | Memmingen: Was gilt ab Montag, 02.11.2020?

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8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung legt konkrete Regelungen für Bayern fest

Da die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in den vergangenen Wochen in Deutschland exponentiell angestiegen ist, haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer am 28. Oktober auf einheitliche Regelungen für ganz Deutschland geeinigt. Für Bayern sind die Maßnahmen in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung konkret festgelegt, die am Montag, 2. November 2020, in Kraft tritt und den ganzen November gilt. Nach zwei Wochen sollen erneut Bund-Länder-Beratungen stattfinden und die Maßnahmen eventuell angepasst werden.

Folgende Regelungen gelten ab Montag entsprechend der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:

Kontaktbeschränkung Alle sollen ihre persönlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren und den eigenen Kontaktkreis möglichst konstant halten. Treffen darf man neben den Angehörigen des eigenen Hausstands nur Personen eines weiteren Hausstands, maximal dürfen dabei zehn Personen zusammenkommen. Dies gilt nicht für zwingend notwendige berufliche Kontakte sowie für zwingend erforderliche Kontakte bei ehrenamtlichen Tätigkeiten in Körperschaften/ Anstalten des öffentlichen Rechts.

Keine Reisen Alle sind aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten.

Veranstaltungen aller Art sind untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche wie Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz.

Sport Freizeitsport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader dürfen trainieren. Bei Wettkämpfen sind keine Zuschauer erlaubt. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Dazu zählen unter anderem Freizeitparks und ortsfeste Freizeiteinrichtungen drinnen und draußen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen und Zoos. Spielplätze sind geöffnet, Kinder müssen aber von Erwachsenen begleitet werden. Es gibt keine Stadtführungen. Seilbahnen sind geschlossen, Ausflugsschifffahrt findet nicht statt.

Bibliotheken und Archive bleiben geöffnet.

Geschäfte Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet.

Schulen und KiTas bleiben offen.

Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Geschlossen bleiben auch Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

Hotels und Pensionen Touristische Übernachtungen in Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben sind nicht zulässig. Übernachtungen sind nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche Zwecke erlaubt.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios) werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen (z. B. Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie/ Fußpflege) bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben geöffnet.

 

 

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