Aktuelle Regelungen zur Maskenpflicht im Landkreis Neu-Ulm

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Darf mein Kind noch auf den Spielplatz? Dürfen Fitnessstudios öffnen? Wo gilt im Landkreis Neu-Ulm die Maskenpflicht? In den letzten Tagen haben den Landkreis Neu-Ulm wieder zahlreiche Fragen zu den bayernweiten Regelungen erreicht, die am 2. November in Kraft getreten sind. Einen Überblick zu den aktuellen Maßnahmen sowie den häufigsten Fragen und Antworten hat das Landratsamt wieder auf seiner Corona-Website unter https://landkreis.neu-ulm.de/de/bayernweite-regeln.htmlhttps://landkreis.neu-ulm.de/de/bayernweite-regeln.html zusammengefasst. Und auch das Bürgertelefon im Landratsamt steht nach wie vor für Fragen zur Verfügung. Es ist erreichbar von Montag bis Freitag von 10:00 bis 14:00 Uhr unter der Telefonnummer 0731/70 40 50 50.

Maskenpflicht jetzt auch am Platz in Grundschulen

Ab Dienstag, 10. November, gilt auch im Landkreis Neu-Ulm für Grundschülerinnen und -schüler eine Maskenpflicht am Platz. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Neu-Ulm, in der die Grundschülerinnen und schüler von der Maskenpflicht befreit worden waren, ist nach dem 9. November nicht mehr gültig. Hintergrund ist die aktuelle
8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die damit die Ausnahmeregelung des Landkreises Neu-Ulm aufgehoben hat. Eine erneute Befreiung der Maskenpflicht am Platz an Grundschulen müsste die Regierung von Schwaben genehmigen. Diese sieht jedoch aus fachlicher Sicht im Rahmen des steigenden und besorgniserregenden Infektionsgeschehens derzeit keine Möglichkeit, Ausnahmen zu genehmigen.

Der Landkreis Neu-Ulm befindet sich seit mehreren Tagenmit seiner 7-Tage-Inzidenz in der dunkelroten Stufe. Deshalb ist momentan ein umsichtiges Vorgehen in allen Bereichen angeraten, um die 7-Tage-Inzidenz im Landkreiswieder zu senken. Das Landratsamt steht im regelmäßigen Austausch mit dem Schulamt. Das Schulamt hat die Leiterinnen und Leiter der Grundschulen über die aktuellen Regelungen informiert.

Für den Landkreis Neu-Ulm gelten im Bereich der Maskenpflicht damit aktuell folgende Regelungen:

Wo immer es möglich ist, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Wenn die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlich zugänglichen Gebäuden.
Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Es besteht Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr sowie im Fernverkehr und im Schulbusverkehr. Ebenso in den zugehörigen Einrichtungen (z. B. Bahnhöfe und Bushaltestellen).
Es besteht Maskenpflicht auf dem Wochenmarkt.
Es besteht Maskenpflicht auf dem Schulgelände und auch während des Unterrichts am Platz für alle Jahrgangsstufen.