Memmingen | Kein guter Tag für den Eiskeller – Verwaltungsgericht bestätigt Sperrzeitverlängerung

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Foto: Facebook – Eiskeller Memmingen

Der Memminger Eiskeller liegt im Süden Memmingen, an der Allgäuer Straße, auf dem Gelände eines großen Verbrauchermarktes. Ausreichend Parkplätze und wenig Anwohner. Der Eiskeller ist eine Nachtlokalität, die am Freitag und Samstagnacht geöffnet hat und eben auch am Vorabend von Feiertagen. Die Sperrzeit begann bis Oktober 2019 ab 5.00 Uhr. Die Diskothek wird von Bernd Schwartner betrieben, der bereits seit 20 Jahren als Gastronom in Memmingen tätig ist.

Im Umfeld und in der Diskothek kam es immer wieder zu Polizeieinsätzen in den letzten drei Jahren. Auf Hinweis der Polizei befasste sich die Stadt Memmingen mit den Vorfällen. 

Ende Oktober 2019 bekam der Gastronom einen gelben Brief von der Stadt Memmingen, ein Bescheid über die Verlängerung der Sperrzeit von 05.00 Uhr auf 03.00 Uhr mit einer ausführlichen Begründung. Im Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Memmingen die Polizeieinsätze genauer geprüft hat und feststellen musste, das ein Großteil der Polizeieinsätze in der Zeit von 03.00 bis 05.00 Uhr lagen und oftmals standen die Beteiligten massiv unter Alkoholeinfluss. Im Bescheid war der sofortige Vollzug angeordnet. Die Stadt will mit der Maßnahme die öffentliche Sicherheit und Ordnung sichern.

Gegen den Bescheid über die Verlängerung der Sperrzeit klagte der Konzessionsinhaber Bernd Schwartner mit seinem Anwalt Martin Neugebauer aus München vor dem Verwaltungsgericht in Augsburg. Der Antrag auf Eilrechtsschutz bzw. die Klage richtet sich einmal gegen den sofortigen Vollzug im Eilfahren und eben gegen die Verlängerung der Sperrzeit.

Am Donnerstag, 13.02.2020, 10.30 Uhr, war es dann so weit. Vor der 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes Augsburg kamen die beiden Verfahren zur Verhandlung. Die Kammer besteht aus einer Vorsitzenden Richterin, einer Berichterstatterin und einem weiteren Richter, dazu kommen noch zwei ehrenamtliche Richter. Die Stadt Memmingen war vertreten durch Rechtsdirektor Schuhmaier, der Rechtsassessorin Dr. Träger, dem Leiter des Ordnungsamtes, Herrn Michael Voit. Als präsenten Zeugen hatte die Stadtverwaltung den ersten Polizeikommissar Jochen Glaser der Polizeiinspektion Memmingen mitgebracht.

Die Vorsitzende Richterin der Kammer erläuterte nach der Begrüßung der Prozessbeteiligten die Rechts- und Sachlage. Sie weist daraufhin, dass die Kammer in diesem Verfahren zu prüfen hat, ob die Stadt Memmingen beim Erlass der Sperrzeitverlängerung alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt hat, und ob der vorgetragene Sachverhalt ausreichend ist, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, oder ob es mildere Mittel gibt. Zur Bayerischen Gaststättenverordnung, in der das Thema Sperrzeitverlängerung/-verkürzung geregelt ist, gibt es umfassende Kommentierungen und richterliche Entscheidungen.

Die Vorsitzende Richterin und ihre Kammerkollegen waren sehr gut auf die Verhandlung vorbereitet. Die Kammer versuchte zu ermitteln, woran es liegt, dass es immer wieder zu der Häufigkeit von Polizeieinsätzen an der Lokalität kommt, und ob es Alternativen zu einer Sperrzeitverkürzung gibt. Die Vorsitzende Richterin und auch ihre Beisitzer versuchten eine Brücke zu schlagen zwischen der Stadt Memmingen und dem Betreiber. Man beleuchtete den Verlauf der Polizeieinsätze, die durch den Betreiber ergriffenen Maßnahmen und deren Wirkung. Bernd Schwartner wies mit seinem Rechtsanwalt darauf hin, dass eine Vielzahl der Polizeieinsätze durch den Betreiber veranlasst waren, weil angetrunkenen Besuchern der Einlass verwehrt wurde und die diese Maßnahme nicht wahrhaben wollten, oder weil es zu Beleidigungen oder Angriffen kam. Auch fanden zahlreiche der notierten Vorfälle im weiteren Umfeld der Diskothek, sprich dem Parkplatz, statt. Hier verwies die Vorsitzende darauf, dass einem Betreiber hier keine Schuld treffen muss, aber er muss sich diese zurechnen lassen, so die Auslegung der Verordnung. Es wurde festgestellt, dass es kein Gespräch zwischen der Ordnungsbehörde und dem Betreiber vor Erlass des Bescheides geben habe, obwohl der Betreiber ein Gesprächsgesuch an die Stadt Memmingen gerichtet hat. Erst zwei Monate nach Erlass des Bescheides gab es einen runden Tisch am 17. Januar 2020 bei der Stadt Memmingen, der vom Gastronom und seinem Anwalt angeregt wurde. Hier kam es aber zu keiner Verständigung, da die gemachten Vorschläge durch den Betreiber von den Vertretern der Stadt Memmingen nicht sofort bewertet werden konnten.

Das Gericht machte sich auch die Mühe einen Vergleich herzustellen, ob auch bei anderen Lokalitäten, wie dem Kaminwerk und der Diskothek M1 es zu Polizeieinsätzen kommt und wie häufig. Hier gab der Vertreter der Polizeiinspektion Auskunft. So kam es in der Zeit von 2017 bis 01/2020 im Memminger Eiskeller zu 156 Polizeieinsätze, im Kaminwerk zu 12 und in der Diskothek M1 zu 41 Einsätzen. Die Vorsitzende Richterin stellte dann die Frage, ob die Lokalitäten vergleichbar sind vom Programm und Größe. Hier wurde dann festgestellt, dass die Zahlen in dieser Form so nicht eins zu eins verglichen werden können, da das Kaminwerk (nur wenige Diskoveranstaltungen im Jahr) und der Diskothek M1 erheblich weniger Gäste im Jahr aufweisen. 

Die Berichterstatterin der Kammer und die Vorsitzende teilten mit, dass die Rechtslage nicht eindeutig sei und man den Fall „so oder so“ bewerten könne. Sie versuchten, Maßnahmen aufzuzeigen, die vom Betreiber getroffen werden könnten, um einen Kompromiss bei der Verlängerung der Sperrzeit von 05.00 Uhr auf 04.00 Uhr zu finden. Hier die vorgeschlagenen Punkte: Das im Außenbereich eingesetzte Sicherheitspersonal muss eine Sachkundeausbildung nach §34a Gewerbeordnung nachweisen können. Weiter müsste das Licht um 03.30 Uhr im Vorraum und auf der Tanzfläche der Diskothek eingeschaltet werden. Der Ausschank von „harten alkoholischen“ Getränken müsste um 03.15 Uhr gestoppt werden. 

Der Rechtsdirektor der Stadt Memmingen, Herr Schuhmaier, machte der Kammer und dem Kläger jedoch klar, dass es für ihn vor dem Verwaltungsgericht Augsburg trotz der nicht eindeutigen Rechtslage und der Anregungen des Gerichts sowie der bereits ergriffenen Maßnahmen des Betreibers, keinen Vergleich geben wird, er will eine richterliche Entscheidung. Er schlug die Türe der weiteren Verhandlungen aber nicht ganz zu. Er merkte dazu an, dass er bei Vorlage eines tragbaren Betreiberkonzeptes eine erneute Prüfung der Sperrzeit durchführen würde. Konkrete Maßnahmen, die vom Betreiber über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus zu erfüllen wären, wurden aber von der Stadt nicht vorgeschlagen, obwohl der Rechtsanwalt des Betreibers mehrfach danach fragte.

Die Rechtsassessorin, Frau Dr. Träger, sieht das größte Problem in der Diskothek in der Alkoholisierung der Gäste. Die Gäste würden sich regelrecht abschießen. Hiergegen müssen Gegenmaßnahmen durch den Betreiber getroffen werden. Frau Dr. Träger wollte wissen, welche anderen Maßnahmen in diesem Zusammenhang umgesetzt werden könnten. Die Vorsitzende Richterin wies darauf hin, dass eine Diskothek halt auch keine Milchbar sei und die Zusammensetzung der Getränke nicht beliebig verändert werden könne. Der Betreiber und dessen Rechtsanwalt wiesen darauf hin, dass man bereits umfangreiche Maßnahmen ergriffen habe. Man könne nicht vor jeder Getränkeabgabe einen Alkoholtest machen, um den Grad der Alkoholisierung eines jeden Gastes zu prüfen. Dies sei praxisfremd und nicht umsetzbar.

Nachdem der Rechtsdirektor der Stadt Memmingen, Herr Schuhmaier dem Vorschlag der Kammer bzgl. einer einvernehmlichen Einigung nicht zustimmen wollte, konkret unter Auflagen hier nochmals eine Wohlverhaltensphase abzuwarten und den Erfolg der vorgeschlagenen und ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen, musste die Kammer ein Urteil sprechen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes Augsburg entschied, dass die Klage gegen den Bescheid der Stadt Memmingen abgewiesen wird, somit die Sperrzeitverlängerung auf 03.00 Uhr bestand hat. Ebenso wurde der Eilantrag bezüglich des sofortigen Vollzugs abgelehnt.

In der Gesamtbetrachtung der Verhandlung hatte man das Gefühl, dass die Kammer vor allem aufgrund der unklaren Rechtslage und der Kooperationsbereitschaft des Betriebers gerne eine einvernehmliche Lösung umgesetzt hätte. Da der Rechtsdirektor der Stadt Memmingen, Herr Schuhmaier, eine klare Entscheidung des Gerichtes haben wollte, zieht die Sperrzeitverlängerung von 05.00 Uhr auf 03.00 Uhr erhebliche finanzielle uns existenzbedrohende Einbußen für den Betreiber nach sich. Er muss nun prüfen, ob unter diesen Gegebenheiten ein Weiterbetrieb wirtschaftlich sinnvoll ist. Für Memmingen könnte es im Ergebnis heißen, dass trotz der laufenden Petition mit 1.400 Unterschriften, die Herrn Oberbürgermeister Schilder, bzgl. der Fortführung des Eiskellers übergeben wurde, wieder ein Nachtlokal schließen und die Jugend zum Feiern nach Ulm, Kempten, Augsburg oder München muss.

→ Stellungnahme der Stadt Memmingen vom 19.02.2020 ←