COVID-19 | Aktuelle Corona Maßnahmen in Kaufbeuren – Ampel auf Gelb

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Die Stadt Kaufbeuren hat am Sonntag, 18.10.2020, den Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 überschritten.

Die zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach den neuen Regeln der Bayerischen Staatsregierung, die am 17. Oktober 2020 in Kraft getreten sind und § 25 a der geänderten 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu entnehmen sind. Ausschlaggebend für die in Kaufbeuren umzusetzenden Maßnahmen, die ab Montag, 19.10.2020, ab 0:00 Uhr, gelten, ist die vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege täglich auf seiner Internetseite bekannt gegebene Einordnung in der bayerischen Corona-Ampel: https://www.stmgp.bayern.de

 

Bayerische Corona-Ampel

Die Corona-Ampel zeigt an, welche Städte und Landkreise eine Sieben-Tage-Inzidenz höher als 35 beziehungsweise höher als 50 erreicht haben.

Was ändert sich bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35?

Sobald die Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen einen Wert von 35 pro 100.000 Einwohner überschreiten, gilt:

Private Feiern und Kontakte:

An privaten Feiern (insbesondere Hochzeits– oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) und Treffen dürfen sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumen nur noch maximal zehn Personen oder zwei Hausstände teilnehmen. Dies gilt auch insbesondere für die Gastronomie.

Regelungen für Gaststätten und für den Verkauf von Alkohol:

Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken. Parallel dazu ist von 23 bis 6 Uhr der Verkauf von Alkohol an Tankstellen oder durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste verboten.

Maskenpflicht im öffentlichen Raum:

Die Maskenpflicht gilt überall da, wo Menschen dichter beziehungsweise länger zusammenkommen: auf Begegnungs- und Verkehrsflächen in allen öffentlichen Gebäuden, wie zum Beispiel in Eingangsbereichen von Hochhäusern, in Fahrstühlen oder in Kantinen.

Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen (also insbesondere Bahnhof, Busbahnhof/Plärrer und sonstige Buswartestellen) besteht bereits jetzt für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, Maskenpflicht (§ 8 Satz 1 Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung).

Maskenpflicht in Arbeitsstätten

Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Maskenpflicht in Kultur- und Freizeiteinrichtungen:

In allen Kultur- und Freizeiteinrichtungen, in Museen, Kino oder Theater müssen Sie auch am Platz eine Maske tragen.

Maskenpflicht bei Veranstaltungen:

Bei allen Kultur- und Sportveranstaltungen sowie bei Tagungen müssen Sie auch am Platz eine Maske tragen.

Maskenpflicht in Schulen:

Schüler in weiterführenden Schulen ab der 5. Jahrgangstufe müssen auch im Unterricht eine Maske tragen.

Maskenpflicht in der Hochschulen:

Studierende müssen auch im Lehr- bzw. Vorlesungsbetrieb eine Maske tragen.

Weitere Details unter:

https://www.stmgp.bayern.de

https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-562/

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-588/