Nur ein Pfändungsschutzkonto schützt das Guthaben

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Landratsamt Günzburg | 05.12.2011 |

Ab dem 1. Januar 2012 kann das Guthaben auf Bankkonten nur noch durch die Einrichtung des sogenannten Pfändungsschutzkontos vor Vollstreckungsmaßnahmen und dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden.

Das Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts und die Schuldnerberatungsstelle des Landratsamts Günzburg machen darauf aufmerksam, dass zum Jahresende 2011 die bisherigen Pfändungsschutzregeln für Bankkonten enden. Der bislang gewährte 14-tägige Schutz von Sozialleistungen entfällt ab dem neuen Jahr. Helfen kann hier nur die Umstellung des Kontos in ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto). Auch wenn bereits nach bisherigem Recht  durch einen gerichtlichen Beschluss Kontoschutz gewährt wurde, muss der Betroffene aktiv werden und sich mit seiner Bank in Verbindung setzen, um zu klären, welcher Handlungsbedarf besteht.

Die Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ist für Jedermann möglich, ein entsprechender Antrag muss bei der Bank gestellt werden. Da die Umstellung mehrere Arbeitstage in Anspruch nehmen kann, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Bank empfehlenswert.

Beim P-Konto ist grundsätzlich ein Grundschutzbetrag in Höhe von 1.028,89 € pro Monat für die Gläubiger tabu. Kommt der Schuldner Unterhaltspflichten nach, können höhere Beträge geschützt werden.

Wird die Unterhaltspflicht gegenüber einem Unterhaltsberechtigten erfüllt, so erhöht sich der Grundschutzbetrag auf insgesamt 1.416,11 €, bei zwei Unterhaltsberechtigten sind es 1.631,84 €. Für weitere Unterhaltsempfänger kann bis zu insgesamt fünf Berechtigten jeweils ein weiterer Betrag von 215,73 € pfändungsfrei gestellt werden.

Gehen auf dem Konto Kindergeld, sonstige Geldleistungen für Kinder oder einmalige Sozialleistungen ein, so können auch diese unter Schutz gestellt werden. Gleiches gilt für Sozialleistungen für Haushaltsangehörige mit denen der Kontoinhaber in „Bedarfsgemeinschaft“ lebt.

Wichtig ist aber in all den Fällen, dass die Schuldnerberatungsstelle, der Arbeitgeber oder der Sozialleistungsträger eine entsprechende Bescheinigung für die Bank ausstellt.

Über diese Beträge hinausgehende monatliche Einkünfte (wie Weihnachtsgeld, Zuschüsse zur Krankenversicherung, Spesen und ähnliches) können nur durch einen entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts geschützt werden.

Als Fazit der neuen Regelung ist den betroffenen Schuldnern daher dringend zu empfehlen, sich aktiv um den Kontenschutz zu kümmern. Wer dies nicht tut und nach der Vogel-Strauss-Methoden den Kopf in den Sand steckt, dem kann passieren, dass er am Jahresanfang völlig ohne Mittel dasteht.

Für weitere Fragen stehen die Schuldnerberatung und das Vollstreckungsgericht zur Verfügung. Offene Sprechzeiten der Schuldnerberatung sind Dienstag 10:00 bis 12:00 sowie Mittwoch 13:30 bis 15:30 im Landratsamt in Günzburg und Mittwoch von 15:00 bis 17:00 im Kreishaus in Krumbach. Tel. Nachfragen unter 08221-95-203 oder 08221-95-204.

Das Vollstreckungsgericht ist beim Amtsgericht Günzburg, Schlossplatz 3, 89312 Günzburg. Tel. der Geschäftsstelle: 08221-908-224“.