Das Bundeskanzleramt muss Protokolle zu Bund-Länder-Konferenzen zur Coronapandemie herausgeben

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Das Bundeskanzleramt muss Protokolle zu Bund-Länder-Konferenzen zur Coronapandemie herausgeben. Dies entschied das Berliner Verwaltungsgericht nach Angaben vom Dienstag bereits in der vergangenen Woche auf eine Klage des „Tagesspiegels“ hin. Ab März 2020 hatten im Kanzleramt Bund-Länder-Konferenzen zur Pandemiebewältigung stattgefunden. Die Tageszeitung beantragte im Dezember 2020 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz, Zugang zu den Kurzprotokollen der Konferenzen gewährt zu bekommen.
Das Kanzleramt lehnte dies mit der Begründung ab, einer Herausgabe stehe der Schutz von behördlichen Beratungen und des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Eine Veröffentlichung könne einen künftigen freien und offenen Meinungsaustausch beeinträchtigen. Eine entsprechende Berichterstattung bringe eine neue und ungewollte Dynamik in die weiteren Beratungen zur Pandemiebekämpfung.
Das Gericht verpflichtete mit seinem Urteil die Behörde nun, der Zeitung Zugang zu den Kurzprotokollen zu gewähren. Die Bund-Länder-Konferenzen seien zwar als „Beratungen von Behörden“ in einem Paragrafen des Informationsfreiheitsgesetz erfasst, welcher den Schutz von besonderen öffentlichen Belangen betrifft.
Geschützt sei jedoch nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher, nicht die Ergebnisse und Grundlagen der Entscheidung. Das Kanzleramt habe nicht dargelegt, welche Passagen welcher Kurzprotokolle den Vorgang der Willensbildung und Abwägung abbildeten, hieß es weiter.
Zudem sei eine konkrete Gefährdung des Beratungsverlaufs oder künftiger Beratungen nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch der Verweis auf die andauernde Pandemielage und die Möglichkeit weiterer Bund-Länder-Konferenzen begründe „keinen Dauerberatungsprozess“.
Für künftige Beratungen sei eine Beeinträchtigung nur pauschal geltend gemacht worden, ohne etwa die veränderten Umstände – zum Beispiel den Impffortschritt – zu berücksichtigen. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
awe/cfm

© Agence France-Presse