Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz größtenteils mit Verfassung vereinbar

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Das Corona-Sondervermögen des Landes Rheinland-Pfalz ist zum Teil verfassungswidrig. Größtenteils stehe das Sondervermögen, das im Herbst 2020 neben dem regulären Landeshaushalt eingerichtet worden war, aber im Einklang mit der Verfassung, entschied der Verfassungsgerichtshof des Landes am Freitag in Koblenz. Das Land hatte mehr als eine Milliarde Euro zur Bewältigung der Pandemie aufgenommen. (Az. VGH N 7/21)
Aus den Mitteln sollten verschiedene Maßnahmen unter anderem in den Bereichen Breitbandausbau, Gesundheit, Wirtschaftsförderung, Klimaschutz und Schule bis längstens Ende 2023 finanziert werden. Die AfD-Fraktion im Mainzer Landtag sah in dem Sondervermögen einen Verstoß gegen die Schuldenregel der Landesverfassung und zog vor Gericht.
Das Landesverfassungsgericht erklärte nun, dass das Land neue Schulden nur in außergewöhnlichen Notsituationen aufnehmen dürfe. Sie dürften nur für solche Maßnahmen verwendet werden, „die gezielt und zweckgerichtet auf die Überwindung der Notlage gerichtet“ seien.
Das Gericht beanstandete darum nur, dass Mittel in den Ausbau der digitalen Infrastruktur und zur Förderung von Unternehmen im Bereich von erneuerbaren Energien und Umwelt fließen sollten. Zwar liege es auf der Hand, „dass sich durch die Corona-Pandemie dringende Bedarfe zum Ausbau der digitalen Infrastruktur“ ergäben, hieß es. Doch dafür seien bereits im Doppelhaushalt 2019/2020 Mittel bereitgestellt worden.
Bei der Förderung von Unternehmen speziell im Bereich Umwelt sei ein Zusammenhang mit der Pandemie nicht erkennbar. Die übrigen Maßnahmen seien aber verfassungsgemäß.
Die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen (SPD) erklärte nach dem Urteil: „Es war richtig, in dieser Situation ein Sondervermögen einzurichten und nicht zwingend auf unsere Rücklagen zurückzugreifen zu müssen.“
smb/cfm

© Agence France-Presse