Dagegen berief sich der Beschwerdeführer auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Artikel fünf des Grundgesetzes. Die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, wonach die Äußerung eine menschenverachtende Diskriminierung darstelle, die nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei, sei „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“, so die Karlsruher Richter in ihrem Beschluss am Dienstag.
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