
Nach einem Polizeieinsatz auf dem Parkplatz des Rewe-Marktes in der Rudolf-Diesel-Straße in Memmingen sieht sich ein 33-jähriger Autofahrer nicht nur mit einem Strafverfahren, sondern auch mit einer zivilrechtlichen Schmerzensgeldforderung konfrontiert.
Nach den vorliegenden Angaben kontrollierte eine Streifenbesatzung der Polizeiinspektion Memmingen am Sonntag, 8. März 2026, gegen 21 Uhr einen 33-jährigen rumänischen Pkw-Fahrer. Während der Kontrolle soll sich der Mann zunächst unkooperativ verhalten haben. Im weiteren Verlauf sei er zunehmend aggressiv gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten aufgetreten.
Den Anweisungen der Beamten sei der 33-Jährige demnach nicht nachgekommen. Zudem sei er auf die Einsatzkräfte zugegangen. In der Folge wurde der Mann mittels unmittelbaren Zwangs zu Boden gebracht, gefesselt und anschließend in Gewahrsam genommen.
Bei dem Einsatz erlitten nach den vorliegenden Angaben sowohl der 33-Jährige als auch zwei Polizeibeamte leichte Verletzungen. Gegen den Mann wurde eine Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gefertigt. Eine rechtskräftige Verurteilung liegt bislang nicht vor.
Gewerkschaft der Polizei fordert 600 Euro Schmerzensgeld
Knapp zwei Monate nach dem Vorfall, am 4. Mai 2026, meldete sich die Gewerkschaft der Polizei aus München bei dem Beschuldigten. In dem Schreiben macht ein an dem Einsatz beteiligter Polizeibeamter beziehungsweise eine beteiligte Polizeibeamtin wegen der erlittenen leichten Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 600 Euro geltend.
In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Für die erlittenen Schmerzen haben Sie natürlich unserem Mitglied gem. §§ 823 BGB Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB, § 223 StGB ein Schmerzensgeld zu bezahlen. Dabei sind die Art und die Schwere der Verletzungen zu berücksichtigen sowie Ihre Vorgehensweise …“
Juristisch geht es dabei um einen zivilrechtlichen Anspruch. Wer eine andere Person vorsätzlich oder fahrlässig körperlich verletzt, kann grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sein. Bei Verletzungen der Gesundheit oder des Körpers kann neben materiellen Schäden auch ein Schmerzensgeld verlangt werden.
Das gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Polizeibeamte, wenn sie im Dienst verletzt werden. Eine solche Forderung läuft unabhängig davon, ob parallel ein strafrechtliches Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren geführt wird.
Schmerzensgeldforderungen durch Polizeibeamte sind nicht ungewöhnlich
Solche Forderungen sind kein Einzelfall. Bei gewerkschaftlich organisierten Polizeibeamten ist es eine bekannte Praxis, dass die Gewerkschaft ihre Mitglieder bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen unterstützt. Rechtlich ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Auch Polizeibeamte verlieren durch ihren Dienst nicht das Recht, zivilrechtliche Ansprüche wegen erlittener Verletzungen geltend zu machen. Wird ein Beamter oder eine Beamtin im Einsatz verletzt, kann daher neben einem Strafverfahren auch eine private beziehungsweise zivilrechtliche Forderung entstehen.
Gleichzeitig ist wichtig: Eine Schmerzensgeldforderung ersetzt keine strafrechtliche Entscheidung. Der Beschuldigte gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung weiterhin als unschuldig. Ob die Forderung berechtigt ist, hängt letztlich von den konkreten Umständen des Einsatzes, der Beweislage, den Verletzungen und der Frage ab, ob die Verletzung rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde.
Steuerliche Behandlung von Schmerzensgeld
Praktisch interessant ist auch die steuerliche Seite. Erhält eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter beispielsweise 600 Euro Schmerzensgeld wegen eines tätlichen Angriffs oder einer Körperverletzung im Dienst, ist diese Zahlung normalerweise kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Sie stellt in der Regel auch keine sonstige steuerpflichtige Einnahme dar, weil echtes Schmerzensgeld nicht den Verdienstausfall ersetzt, sondern immaterielle Schäden wie Schmerzen, Leid und Beeinträchtigungen ausgleichen soll.
Daher muss ein reines Schmerzensgeld regelmäßig nicht als Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden. Anders kann es aussehen, wenn in einem Vergleich oder Urteil ein Gesamtbetrag vereinbart wird, der neben Schmerzensgeld auch Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten, Haushaltsführungsschäden oder andere materielle Schäden umfasst.
In solchen Fällen sollten die einzelnen Bestandteile klar getrennt werden, weil nur der echte Schmerzensgeldanteil typischerweise steuerfrei ist. Materielle Schadenspositionen können je nach Einzelfall steuerlich anders zu behandeln sein.
Einordnung zum Fall in Memmingen
Der Fall zeigt, dass polizeiliche Einsatzlagen nicht nur strafrechtliche Folgen haben können. Neben einer Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte können verletzte Einsatzkräfte auch zivilrechtlich gegen Beschuldigte vorgehen.
Gerade bei Angriffen oder körperlichen Auseinandersetzungen im Dienst ist die zusätzliche Geltendmachung von Schmerzensgeld mittlerweile ein etabliertes Instrument. Für Beschuldigte kann eine solche Forderung dennoch überraschend kommen, insbesondere dann, wenn das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Ob die im konkreten Fall geforderten 600 Euro angemessen und durchsetzbar sind, müsste im Streitfall ein Gericht entscheiden. Maßgeblich wären dabei Art und Umfang der Verletzungen, der genaue Ablauf der Kontrolle, die Frage der Verantwortlichkeit sowie die Beweislage.
Fest steht jedoch: Die Forderung selbst ist rechtlich nicht ungewöhnlich. Auch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können nach Verletzungen im Dienst zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Gleichzeitig bleibt die Unschuldsvermutung bestehen, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.


