Start 01 Topthema Biberach: Freispruch nach Zweifel an LTI 20/20 TruSpeed-Messung nicht rechtskräftig

Biberach: Freispruch nach Zweifel an LTI 20/20 TruSpeed-Messung nicht rechtskräftig

Nach einem Freispruch in Biberach rückt das Handlasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed erneut in den Fokus. Ein Gutachter stellte die Messgenauigkeit in Frage.

UPDATE, 30.04.2026 | Nach dem Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 15.04.2026 hat die Staatsanwaltschaft Ravensburg Rechtsbeschwerde eingelegt. Damit soll eine einheitliche Rechtsprechung in der Frage sichergestellt werden, ob das verwendete Laserhandmessgerät LTI 20/20 TruSpeed weiterhin als zuverlässiges und standardisiertes Messverfahren anzusehen ist.

Zweifel an Messgerät sind Auslöser

Hintergrund des Rechtsmittels ist die Einschätzung des Amtsgerichts Biberach, das sich auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt hat. Demnach bestehen Zweifel an der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des im Verfahren verwendeten Geräts LTI 20/20 TruSpeed.

Diese Auffassung teilt die Staatsanwaltschaft Ravensburg jedoch nicht. Nach ihrer Bewertung bestehen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit des Geräts. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft handelt es sich weiterhin um ein standardisiertes Messverfahren.

Begründung folgt nach Eingang des Urteils

Wie es weiter heißt, wird die Staatsanwaltschaft die eingelegte Rechtsbeschwerde nach Eingang des vollständigen Urteils des Amtsgerichts Biberach noch begründen. Anschließend sollen die Akten über die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart an das Oberlandesgericht Stuttgart weitergeleitet werden. Dort wird dann über die Rechtsbeschwerde entschieden.

Noch keine unmittelbaren Folgen für den Betroffenen

Unmittelbare Auswirkungen hat die Einlegung der Rechtsbeschwerde derzeit noch nicht für den Betroffenen. In Bußgeldverfahren spricht die Justiz nicht von einem Beschuldigten, sondern von einem Betroffenen.

Der weitere Fortgang des Verfahrens hängt nun von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ab.

Staatsanwaltschaft sieht Klärungsbedarf

Mit dem Schritt macht die Staatsanwaltschaft deutlich, dass sie die aufgeworfenen Zweifel an der Messmethode nicht stehen lassen will. Ziel ist es, die Rechtsfrage obergerichtlich klären zu lassen und damit für eine einheitliche Linie in vergleichbaren Verfahren zu sorgen.

Die Staatsanwaltschaft Ravensburg ist für Straf- und Bußgeldverfahren im Bezirk zuständig.


LTI 20/20 TruSpeed – Physiker stellt Messgenauigkeit eines Handlasermessgeräts der Polizei Baden-Württemberg in Frage
In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht Biberach ist es am Mittwoch, dem 15.04.2026, wegen eines angeblichen Geschwindigkeitsverstoßes zu einem Freispruch gekommen. Die Entscheidung könnte auch künftig Auswirkungen auf die Bewertung entsprechender Messungen durch Staatsanwaltschaften und Gerichte haben.

Dem Verfahren lag ein Vorfall aus dem September 2024 zugrunde. Auf der L275 bei Dürmentingen wurde ein Pkw-Fahrer von der Polizei mit dem Handlasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed gemessen. Statt der dort zulässigen 100 km/h soll der Fahrer nach der Anzeige des Geräts mit 147 km/h (nach Toleranzabzug, ansonsten 152km/h) unterwegs gewesen sein. Der Betroffene bestritt jedoch von Anfang an, die vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren zu sein.

Im anschließenden Bußgeldverfahren wurde gegen ihn zunächst eine erhebliche Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Daraufhin wandte sich der Betroffene an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Kabus aus Bad Saulgau, der gegen den Bußgeldbescheid Rechtsmittel einlegte.

Im Laufe des Jahres 2025 kam es zur gerichtlichen Verhandlung der Bußgeldsache. Dabei trug die Verteidigung, nach Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung vor. Die damals zuständige Richterin sah Anlass, diesen Bedenken nachzugehen, und beauftragte ein gerichtliches Sachverständigengutachten. Dieses sollte klären, ob die Lasermessung fehlerhaft gewesen sein kann und in welchem Umfang Abweichungen beziehungsweise Fehlertoleranzen in km/h möglich sind.

Nachdem das Gutachten zu Beginn des Jahres 2026 fertiggestellt worden war, wurde die Beweisaufnahme am Mittwoch fortgesetzt. Als Sachverständiger erläuterte der Physiker und öffentlich bestellte Gutachter für Verkehrsunfälle, Mario Pilz aus Rot an der Rot, das Messgerät LTI 20/20 TruSpeed im Detail. Er ging auf die technische Funktionsweise, die Bedienung sowie die maßgeblichen Vorgaben aus den Bedienungsanleitungen ein. Anschließend erklärte er die Grundlagen der Laserstrahl- und Infrarottechnik, auf denen das Gerät arbeitet.

Die Messwertgewinnung basiert auf einer mehrfachen Laufzeitmessung. Soll heißen, dass ausgesendete Lichtimpulse wieder empfangen werden und deren Laufzeitbedarf ermittelt wird. Aus mehreren Messungen kann der zurückgelegte Weg bestimmt und in Verbindung mit der Zeitdauer kann daraus die Geschwindigkeit abgeleitet werden“, Sachverständiger Mario Pilz.

Im Rahmen seiner Begutachtung wurde dem Sachverständigen ein LTI 20/20 zu Testzwecken zur Verfügung gestellt. Auffällig war dabei, dass dieses Gerät vor der Übergabe an den Gutachter nochmals amtlich geeicht worden war, obwohl der nächste Eichtermin noch nicht unmittelbar bevorstand.

Der Sachverständige machte deutlich, dass nicht nur der technische Messvorgang im Gerät selbst von Bedeutung ist, sondern auch die konkrete Handhabung des Geräts und die jeweiligen Messbedingungen vor Ort. Nach seinen Ausführungen können unter anderem Faktoren wie der Einsatz ohne Stativ, Bewegungen oder Verwacklungen des Geräts, ein sogenanntes Nachziehen beim Anvisieren, unterschiedliche Oberflächenstrukturen sowie Farbe und Material der anvisierten Fahrzeuge Einfluss auf das Messergebnis haben.

Besonders bemerkenswert war nach den Angaben des Gutachters, dass sich auch andere Sachverständige bereits mit Handlasermessgeräten dieser Art befasst und dabei teils erhebliche Messabweichungen festgestellt haben. So sei in einem Versuch ein unbewegliches Haus anvisiert worden, wobei das Laserhandmessgerät dennoch eine Geschwindigkeit von 9 km/h angezeigt habe. Darüber hinaus seien verschiedene Versuchsreihen dokumentiert worden, bei denen Lichtschrankenmessungen mit Messungen durch Handlasermessgeräte verglichen wurden. Auch dabei hätten sich deutliche Abweichungen gezeigt.

Im Verlauf des Gutachtens wurde immer deutlicher, dass es bei derartigen Messungen nicht nur theoretische Messtoleranzen, sondern auch konkrete Fehlmessungen geben kann. Damit steht zugleich die Frage im Raum, ob Bußgeldbescheide und Fahrverbote in vergleichbaren Fällen womöglich auf fehlerhaften Messergebnissen beruhen.

Der Sachverständige wies ferner darauf hin, dass äußere Einflüsse wie Witterung, Sonneneinstrahlung, Temperatur, Fahrzeugfarbe, Kunststoffteile am Fahrzeug sowie Bewegungen des Messgeräts zu fehlerhaften Ergebnissen führen können. Hinzu komme, dass sich mehrere Fehlerquellen im Einzelfall auch summieren könnten.

„Nenneswert ist hierbei die Hintergrundstrahlung im Wellenlängenbereich um 900 nm (nahes Infrarot). Dieser Einfluss ist durch die Reflektionseigenschaften – insbesondere von Pflanzen – besonders ausgeprägt. Der Bezugspunkt, wann ein ausreichendes Signal-Rausch-Verhältnis für eine gültige Laufzeitmessung vorliegt, schwankt damit laufend und ist teils unabhängig von der Handhabung durch den Messbeamten“, so der Sachverstände Mario Pilz.

Nach weiteren Rückfragen durch das Gericht und die Verteidigung beantragte Oberstaatsanwalt Seitz schließlich, den Betroffenen freizusprechen. Diesem Antrag schloss sich Rechtsanwalt Kabus an. Er verwies darauf, dass die Fehleranfälligkeit von Handlasermessgeräten seit Jahren bekannt sei und deren Messergebnisse daher kritisch hinterfragt werden müssten.

Das Gericht sprach den betroffenen Pkw-Fahrer daraufhin frei. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.


Kurze Zusammenstellung zum Handlasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed

Das LTI 20/20 TruSpeed ist ein tragbares Lasermessgerät zur Geschwindigkeitsüberwachung. Es misst die Geschwindigkeit von Fahrzeugen mithilfe von Laser- beziehungsweise Infrarottechnik. Dabei wird ein Fahrzeug gezielt anvisiert und aus den ermittelten Messdaten ein Geschwindigkeitswert berechnet.
Nach den im Verfahren dargestellten gutachterlichen Ausführungen hängt die Zuverlässigkeit der Messung nicht allein von der Technik des Geräts ab, sondern auch von der konkreten Anwendung und den äußeren Umständen. Als mögliche Einflussfaktoren wurden insbesondere genannt: Verwacklungen bei der Handmessung, Nachziehen beim Anvisieren, unterschiedliche Oberflächen und Materialien der Fahrzeuge, Lichtverhältnisse, Sonneneinstrahlung, Witterung und Temperatur. Nach den Ausführungen des Sachverständigen können diese Faktoren zu Messabweichungen und im Einzelfall auch zu Fehlmessungen führen.