Raub auf Lottogeschäft in Memmingen: Warum die Kripo Täterbilder nicht einfach veröffentlicht

-

Nach dem Raubüberfall auf ein Lottogeschäft in der Benninger Straße vom 19. März 2026 fahndet die Kriminalpolizeiinspektion Memmingen weiter nach den Tätern. Die Ermittler gleichen derzeit Spuren vom Tatort wie Fingerabdrücke und mögliche DNA-Spuren mit Datenbanken ab, werten Funkzellen aus und prüfen zudem vorhandenes Material aus der Videoüberwachung. Diese Maßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft.

Viele Leser fragen sich in diesem Zusammenhang, warum die Polizei die Bilder der Täter aus der Videoüberwachung nicht einfach veröffentlicht. Die Antwort darauf ist juristisch klar: Allein weil Videoaufnahmen vorliegen, dürfen diese nicht ohne Weiteres öffentlich gemacht werden.

Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen konnten die Beamten inzwischen nachvollziehen, dass sich zwei mutmaßliche Täter bereits mindestens eineinhalb Stunden vor der Tat im Bereich Benninger Straße / Schießstattstraße sowie in der dortigen Parkanlage, dem Schießstattdreieck, aufgehalten haben sollen. Nach dem Überfall flüchteten die Personen nach bisherigen Erkenntnissen vermutlich in Richtung Innenstadt.

Der Überfall selbst ereignete sich am 19. März gegen 15 Uhr. Nach bisherigen Erkenntnissen betrat ein bislang unbekannter Täter das Lottogeschäft, bedrohte eine Angestellte und forderte Bargeld. Nachdem ihm ein bislang nicht bezifferter Geldbetrag übergeben worden war, flüchtete der Mann zu Fuß. Die Angestellte wurde nach aktuellem Stand nicht körperlich verletzt, jedoch vorsorglich medizinisch versorgt und betreut.

Die Polizei sucht derzeit nach zwei Tatverdächtigen. Der Haupttäter wird als männlich, etwa 30 bis 35 Jahre alt, rund 1,80 bis 1,85 Meter groß und mit sportlicher Statur beschrieben. Auffällig sei ein dunkelblonder Bart gewesen. Er soll eine dunkle Jacke sowie eine schwarze Jogginghose mit weißen Streifen getragen haben. Der zweite mutmaßliche Beteiligte soll ebenfalls etwa 1,80 Meter groß gewesen sein. Er trug laut Polizei einen hellen Kapuzenpullover mit auffälligem Aufdruck auf der Rückseite sowie eine helle Hose.

Für die Ermittler ist nun vor allem der Zeitraum vor der Tat von Bedeutung. Die Kripo geht davon aus, dass sich beide Männer längere Zeit im Bereich Benninger Straße, Schießstattstraße und Schießstattdreieck aufgehalten haben. Möglicherweise wurden sie dort von Passanten gesehen oder fielen durch ihr Verhalten auf.

Warum die Polizei Täterbilder nicht einfach veröffentlichen darf

Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Veröffentlichung von Bildern aus einer Videoüberwachung rechtlich nicht einfach eine Presseentscheidung, sondern eine Öffentlichkeitsfahndung. Und diese ist an strenge Voraussetzungen gebunden.

Geht es um Bilder eines Beschuldigten, darf die Polizei damit nur dann an die Öffentlichkeit gehen, wenn es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt und die Aufklärung – insbesondere die Identifizierung eines unbekannten Tätersauf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Das bedeutet: Nicht jede theoretisch denkbare Fahndungsmöglichkeit muss vorher bis ins Letzte ausgeschöpft sein. Die Schwelle für eine Öffentlichkeitsfahndung liegt aber trotzdem sehr hoch. Es gilt ein strenger Subsidiaritätsgrundsatz. Es reicht gerade nicht, dass andere Maßnahmen nur etwas weniger Erfolg versprechen. Eine Veröffentlichung kommt erst dann in Betracht, wenn andere erkennbare Wege erheblich schlechter wären oder die Aufklärung wesentlich erschweren würden.

Deshalb müssen Polizei und Staatsanwaltschaft zuvor prüfen, ob der Ermittlungszweck auch mit milderen Mitteln erreicht werden kann. Dazu können etwa örtlich begrenzte Fahndungen, die Verbreitung über Medien mit geringerer Reichweite, Plakate, Handzettel oder auch andere Ermittlungsmaßnahmen ohne Bildveröffentlichung gehören. Es gibt also keine starre Formel nach dem Motto: „Erst alles andere, dann das Foto.“ Aber es gibt eine sehr strenge Verhältnismäßigkeits- und Alternativenprüfung.

Grundsätzlich ist für eine solche Öffentlichkeitsfahndung zudem eine richterliche Anordnung erforderlich. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen ausnahmsweise Staatsanwaltschaft und in engen Grenzen auch Polizeibeamte die Veröffentlichung anordnen. Bei einer andauernden Veröffentlichung im Internet reicht eine solche Eilanordnung jedoch nicht dauerhaft aus, wenn sie nicht rechtzeitig richterlich bestätigt wird. Außerdem muss eine Veröffentlichung unverzüglich beendet werden, sobald das Fahndungsziel erreicht ist oder die rechtlichen Voraussetzungen entfallen.

Noch enger können die Hürden sein, wenn es sich bei der abgebildeten Person nicht um einen Beschuldigten, sondern um einen Zeugen handelt. Dann dürfen Bilder nur veröffentlicht werden, wenn andere Wege aussichtslos oder wesentlich erschwert wären. Zudem muss für die Öffentlichkeit klar erkennbar sein, dass die betreffende Person nicht tatverdächtig ist. Schutzwürdige Interessen des Zeugen können einer Veröffentlichung zusätzlich entgegenstehen.

Kripo bittet weiter um Hinweise

Die Polizei hatte unmittelbar nach dem Überfall umfangreiche Fahndungsmaßnahmen eingeleitet, bislang jedoch ohne Erfolg. Während die ersten Schritte von der Polizeiinspektion Memmingen übernommen wurden, liegt die weitere Sachbearbeitung inzwischen bei der Kriminalpolizeiinspektion Memmingen.

Deshalb bleibt die Hoffnung der Ermittler weiterhin auf Zeugen gerichtet: Wer die beschriebenen Männer am 19. März 2026 vor der Tat im Bereich Benninger Straße, Schießstattstraße oder im Schießstattdreieck gesehen hat oder Angaben zu ihrer Flucht in Richtung Innenstadt machen kann, sollte sich an die Polizei wenden.

Raub auf Lottogeschäft in Memmingen: Kripo sucht zwei Tatverdächtige

spot_img