Ehrenamt mit Verantwortung
Viele Polizeibeamt:innen leisten neben ihrem Dienst ein wertvolles Ehrenamt im Rettungsdienst. Sie fahren Einsätze, retten Leben und stärken damit das gesamte System der Gefahrenabwehr. Doch die Doppelrolle bringt rechtliche Fallstricke mit sich: Wie lassen sich Dienst und Ehrenamt vereinbaren? Welche Informationen dürfen weitergegeben werden – und wo gilt strikte Schweigepflicht?
1. Ruhezeiten und Nebentätigkeit
Das Beamtenrecht ist klar:
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Polizist:innen müssen eine tägliche Mindestruhezeit von 11 Stunden einhalten (§ ArbZG analog, beamtenrechtliche Regelungen). Diese ist zwingend – Verstöße gefährden nicht nur die Gesundheit, sondern auch die Genehmigungsfähigkeit von Nebentätigkeiten.
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Nebentätigkeiten im Rettungsdienst sind unterschiedlich geregelt:
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Entgeltliche Dienste sind genehmigungspflichtig (§ 99 BBG).
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Ehrenamtliche Tätigkeiten müssen in der Regel angezeigt werden (§ 40 BeamtStG).
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Wird die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, kann die Behörde Auflagen erteilen oder die Nebentätigkeit untersagen.
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2. Schweigepflicht und Rollenreinheit
Rettungskräfte sind Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB. Das bedeutet:
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Patientendaten, Diagnosen, Anamnesen oder Vitalwerte dürfen nicht ohne Rechtsgrundlage an Dritte – auch nicht an die Polizei – weitergegeben werden.
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In Strafverfahren können Rettungskräfte ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53a StPO) haben. Dokumente und Unterlagen sind in bestimmten Fällen sogar beschlagnahmefrei (§ 97 StPO).
Ausnahmen gibt es nur in engen Grenzen, etwa:
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Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB): zur Abwehr einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr.
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Kinderschutz (§ 4 KKG): bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung.
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Anzeigepflicht (§ 138 StGB): bei Kenntnis von geplanten Straftaten aus dem Katalog schwerster Delikte (z. B. Mord, Terror).
3. Was darf an die Polizei weitergegeben werden?
Die Faustregel lautet: So viel wie nötig – so wenig wie möglich.
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Immer zulässig:
Nicht-personenbezogene Informationen, etwa zu Lage, Gefahrenquellen oder Eigensicherung (z. B. „Gasgeruch im Gebäude“, „Hund im Haus“, „Straße gesperrt“). -
Mit Rechtsgrundlage oder Einwilligung:
Identitätsdaten, Diagnosen oder medizinische Befunde – aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten oder bei gesetzlicher Befugnis. -
Nicht zulässig:
Alle Gesundheits- und Patientendaten, wenn keine Einwilligung oder gesetzliche Grundlage vorliegt. Selbst die bloße Bestätigung, dass sich eine bestimmte Person im RTW befindet, kann schon eine unzulässige Offenbarung sein.
4. Praxis: Typische Einsatzsituationen
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Wohnung mit Betäubungsmitteln, aber ohne akute Gefahr: Keine Weitergabe personenbezogener Daten durch Rettungskräfte – Dokumentation ja, Polizeiarbeit den Beamt:innen überlassen.
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Patient kündigt eine schwere Straftat an: Polizei sofort informieren – aber nur die für die Gefahrenabwehr erforderlichen Angaben weitergeben.
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Hinweise auf Kindeswohlgefährdung: Nach dem Stufenplan des § 4 KKG vorgehen, Fachberatung hinzuziehen, ggf. Jugendamt informieren.
5. Mythos „Blaulichtfamilie“
Oft herrscht die Annahme, dass Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste als Teil der „Blaulichtfamilie“ alles untereinander austauschen dürfen. Das stimmt nicht:
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Auch im BOS-Funk gilt die Schweigepflicht.
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Verschlüsselung ersetzt keine Rechtsgrundlage.
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Maßgeblich sind immer DSGVO, § 203 StGB und Spezialgesetze.
6. Merksatz und Checkliste
👉 Merksatz: „So viel wie nötig – so wenig wie möglich.“
Vor der Weitergabe gilt die Checkliste:
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Bin ich in der Rolle als Rettungskraft? → Schweigepflicht.
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Gibt es eine Rechtsgrundlage (Einwilligung, akute Gefahr, gesetzliche Pflicht, richterliche Anordnung)?
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Minimalprinzip: Nur erforderliche Infos weitergeben.
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Dokumentation: Festhalten, welche Daten warum weitergegeben wurden.









