BGH erlaubt Zwang zur Smartphone-Entsperrung per Fingerabdruck – unter Auflagen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem wegweisenden Beschluss vom 13. März 2025 (Az. 2 StR 232/24) entschieden, dass Ermittlungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor eines Smartphones legen dürfen, um dieses zu entsperren. Damit wird eine bislang umstrittene rechtliche Frage erstmals höchstrichterlich beantwortet.

Rechtlicher Hintergrund: Voraussetzungen und Grenzen

Laut BGH ist eine solche Maßnahme nur zulässig, wenn eine richterliche Durchsuchungsanordnung nach §§ 102, 105 StPO vorliegt, in der die Durchsuchung und Sicherstellung eines Smartphones ausdrücklich angeordnet wurde. Zudem müsse die Maßnahme verhältnismäßig sein – also in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und der Bedeutung der zu erlangenden Beweise stehen.

Konkreter Fall: Sexualstraftäter verweigert Entsperrung

Im konkreten Fall hatte ein Mann, der bereits wegen Kinderpornografie und anderer schwerer Straftaten verurteilt worden war, sich geweigert, sein Smartphone zu entsperren. Die Polizei setzte daraufhin unmittelbaren Zwang ein, legte seinen Finger auf den Sensor – und fand umfangreiche belastende Dateien. Die Verteidigung argumentierte mit einem Verstoß gegen das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit, scheiterte jedoch mit dieser Sichtweise.

BGH-Argumentation: Kein Verstoß gegen Grundrechte

Der 2. Strafsenat des BGH begründet seine Entscheidung mit folgenden Punkten:

  • Keine aktive Mitwirkung: Das Auflegen des Fingers sei keine aktive Aussage oder Handlung, sondern ein rein passives Dulden.

  • Keine Verletzung von EU-Recht: Weder die Datenschutzrichtlinie 2016/680 noch die Grundrechtecharta der EU stünden dem entgegen.

  • Technologische Entwicklung berücksichtigt: Ermittlungsmaßnahmen müssen sich dem Stand der Technik anpassen.

Relevanz für Ermittlungsbehörden und Beschuldigte

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Polizei und Staatsanwaltschaften. Beschuldigte müssen künftig damit rechnen, dass biometrische Entsperrverfahren auch gegen ihren Willen genutzt werden können – sofern die Maßnahme richterlich angeordnet und verhältnismäßig ist.

Empfehlung an Bürger und Mandanten

Rechtsanwälte raten nun dazu, Fingerabdruck- oder Gesichtserkennungs-Entsperrung zu deaktivieren und auf sichere PINs oder Passwörter zu setzen. So können potenzielle Zwangsmaßnahmen zumindest erschwert werden.

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