Alkoholausschank bei Festen: Was ist erlaubt – und was verantwortungsvoll?

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Ob Dorffest, Schulfest oder Vereinsfeier – Alkohol gehört bei vielen Festen in Deutschland für viele Erwachsene zum geselligen Beisammensein dazu. Doch wenn Kinder und Jugendliche anwesend sind, stellt sich die Frage: Wann und wie viel Alkohol darf überhaupt ausgeschenkt werden? Und was sagt das Gesetz zur Abgabe an Minderjährige?


Rechtlicher Rahmen: Das Jugendschutzgesetz

In Deutschland regelt das Jugendschutzgesetz (JuSchG) klar, welche alkoholischen Getränke an wen abgegeben werden dürfen:

  • Kinder unter 14 Jahren dürfen keinen Alkohol konsumieren, auch nicht in Begleitung der Eltern.

  • Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Bier, Wein oder Sekt konsumieren, aber nur im Beisein einer personensorgeberechtigten Person (also Eltern oder Erziehungsbeauftragte).

  • Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche Bier, Wein und Sekt auch ohne Begleitung trinken.

  • Hochprozentiger Alkohol (Spirituosen, Mischgetränke mit Spirituosen, Shots etc.) ist grundsätzlich erst ab 18 Jahren erlaubt – ohne Ausnahmen.

Veranstalter, die gegen diese Vorschriften verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Bußgelder bis zu 50.000 Euro sind möglich.


Alkoholisierung auf Festen: Ab wann wird es problematisch?

Das Jugendschutzgesetz macht keine Vorgaben zur Menge des konsumierten Alkohols – jedoch ist hier gesunder Menschenverstand gefragt. Denn der Blutalkoholwert steigt individuell sehr unterschiedlich, abhängig von Körpergewicht, Geschlecht, Trinkgeschwindigkeit und anderen Faktoren.

Orientierungshilfe zur Alkoholisierung:

  • Bereits ab 0,3 Promille kann das Reaktionsvermögen eingeschränkt sein.

  • Ab 0,5 Promille liegt in Deutschland die Grenze für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.

  • Jugendliche sind besonders gefährdet: Ihr Körper reagiert empfindlicher, die Gefahr von Kontrollverlust und Alkoholvergiftungen ist höher.

  • Kinder dürfen niemals Alkohol erhalten – auch nicht „zum Probieren“. Selbst kleine Mengen können schwere gesundheitliche Folgen haben.


Verantwortung der Veranstalter

Veranstalter stehen in der Pflicht – rechtlich wie moralisch. Wer Alkohol ausschenkt, muss sicherstellen:

  • dass keine unerlaubte Abgabe an Minderjährige erfolgt,

  • dass erkennbar betrunkene Personen nicht weiter bedient werden,

  • dass das Personal entsprechend geschult ist (z. B. Hinweisschilder, Alterskontrolle).

Besondere Vorsicht gilt bei offenen Veranstaltungen, etwa auf Stadtfesten oder Vereinsfeiern mit Publikumsverkehr. Hier sollte eine klare Ausschankregelung gelten – idealerweise mit gut sichtbaren Aushängen der gesetzlichen Bestimmungen.


Welche Rolle spielt die Polizei?

Die Polizei hat bei öffentlichen Festen eine aufsichtsführende und präventive Funktion. Sie achtet insbesondere darauf, dass:

  • die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes eingehalten werden,

  • Alkohol nicht an unter 16- bzw. 18-Jährige abgegeben wird,

  • keine stark alkoholisierten Jugendlichen im öffentlichen Raum gefährdet sind,

  • Verstöße gegen das Gaststättenrecht oder die Sicherheitsverordnung geahndet werden.

Bei Festen arbeitet die Polizei oft in Kooperation mit dem Ordnungsamt, führt Kontrollen durch und kann im Ernstfall auch den Ausschank unterbrechen oder Personal anzeigen, wenn es zu schwerwiegenden Verstößen kommt. In der Praxis sucht die Polizei aber meist das Gespräch mit Veranstaltern und setzt auf Präsenz und Deeskalation, um Probleme frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.


 

Nachgefragt bei der Polizei

Im Bereich des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West kommt es immer wieder zu Anzeigen wegen des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung durch Verabreichung von K.O.-Tropfen. Einen wirklichen Brennpunkt haben wir zum Glück in keinem unserer Dienstbereiche zu verzeichnen. Aufgrund der nicht einheitlichen Erfassungsweise in diesem Bereich ist es schwer, die Thematik mit belastbaren Zahlen zu hinterlegen. Was wir jedoch sagen können ist, dass die Tatörtlichkeiten mit großem Abstand schwerpunktmäßig in Discotheken und Clubs liegen. Gefolgt wird diese Tatörtlichkeit von Festplätzen/Festzelten bei entsprechend temporären Veranstaltungen.

Bars und Restaurants folgen mit weitem Abstand hinter den erstgenannten Tatörtlichkeiten. Im privaten Bereich und im öffentlichen Raum (Straßen, etc.) registrieren wir derart gelagerte Fälle nur vereinzelt und sehr selten.

Verhaltenstipps

  • Keine Getränke unbeaufsichtigt lassen
  • Beim Gang zur Toilette Getränke mitnehmen oder nur engen Vertrauten und Angehörigen übergeben
  • Keine offenen Getränke von anderen Personen annehmen
  • Bei offenen Getränken bei der Zubereitung hinter der Bar zusehen, wenn möglich Flaschengetränke bevorzugen
  • Gläser und Flaschen bestmöglich „abdecken“, wenn sie in der Hand gehalten werden

Bei dem Verdacht auf K.O.-Tropfen

  • Zeitnah die Polizei informieren à Die Substanzen sind nur mehrere Stunden im Körper nachweisbar
  • Ansonsten ggf. privat eine Blutentnahme im Krankenhaus veranlassen
  • Verdächtiges Verhalten/Personen dem Betreiber der Polizei melden

Alkoholausschank bei Veranstaltungen

  • Auch hier tun wir uns mit einer expliziten Quantifizierung „Ausschank an erkennbar Betrunkene“ schwer. Erfasst werden lediglich die Verstöße gem. §28 GastG. Eine Sichtung der Vorliegenden Verstöße ergibt jedoch, dass es durchaus zu polizeilichen Anzeigen gegen Veranstalter/Betreiber wegen des Ausschanks von Alkohol an erkennbar Betrunkene kommt.
  • Kolleginnen und Kollegen stellen derartige Verstöße oftmals im Rahmen von allgemeinen Gaststättenkontrollen oder der einsatzbedingten Anwesenheit bei anderen Veranstaltungen fest
  • Grundsätzlich appelliert die Polizei an Veranstalter und Verantwortliche, die Regelungen zum Ausschank an erkennbar Betrunkene einzuhalten. Spätestens, wenn Personen sich nicht mehr klar artikulieren können, nicht mehr ohne zu stürzen oder sich festzuhalten laufen können, ist diese Grenze als erreicht anzusehen.
  • Hintergrund sollte hier auch sein, dass die Personen sich und andere auf ihrem Heimweg in Gefahr bringen können und ggf. auch nicht mehr bis nach Hause kommen. Immer wieder kommt es vor, dass die Polizei im Nachgang zu Veranstaltungen zu Personen hinzugerufen wird, die aufgrund ihrer Alkoholisierung am Straßenrand oder sogar auf der Fahrbahn liegen/schlafen. Hierdurch besteht Lebensgefahr!
  • Sofern man Personen in einem solchen Zustand auf einer Veranstaltung antrifft, oder mit einer Person unterwegs ist, die nicht mehr in der Lage ist, selbst nach Hause zu kommen, empfehlen wir die Begleitung bis nach Hause, das Verständigen von Angehörigen zur Abholung oder zumindest die Organisation eines Taxis für den sicheren Heimweg.

Drogenbeauftragter will strengere Alkoholregeln

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