Länderübergreifende Durchsuchungsaktion: Verdacht des besonders schweren Falls der Bestechlichkeit

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Rund 165 Einsatzkräfte der Polizei haben am Mittwoch, 27.11.2024, unter Einsatzleitung der Kriminalpolizeiinspektion Landshut und in Anwesenheit einer Vertreterin der Staatsanwaltschaft Landshut mehrere Büro- und Geschäftsräume sowie die Privatwohnung eines Tatverdächtigen im Landkreis Freyung-Grafenau durchsucht.

Dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen zufolge stehen zwei Verantwortliche eines Unternehmens aus dem Bereich der Automobilbranche und ein Verantwortlicher einer im Saarland ansässigen Investment GmbH unter Verdacht, Bestechungsgelder von einzelnen Zulieferern des Fahrzeugunternehmens angenommen zu haben. Die Gelder sollen anschließend anteilsmäßig an die drei tatverdächtigen Männer im Alter zwischen 57 und 71 Jahren aufgeteilt worden sein. Im Gegenzug sollen die Zulieferer bei einzelnen Auftragserteilungen durch die beiden Unternehmensverantwortlichen bevorzugt worden sein.

Unter Einsatzleitung der Kriminalpolizeiinspektion Landshut wurden deshalb auch Wohn- und Geschäftsräume mehrerer beteiligter Firmen und Personen im Bundesgebiet (Niedersachsen, Baden-Württemberg, Saarland, Hessen und Rheinland-Pfalz) sowie in der Schweiz durchsucht.

Die Ermittler der Kriminalpolizeiinspektion Landshut haben im Zuge der Durchsuchungen eine Vielzahl an elektronischen Daten sowie zahlreiche schriftliche Beweismittel sichergestellt, die nun ausgewertet werden. Hierzu stehen die Ermittlungsbehörden in engem Austausch mit der Staatsanwaltschaft Landshut.

Zeitgleich wurden die von der Staatsanwaltschaft Landshut beantragten Haftbefehle, u.a. wegen des dringenden Tatverdachts des besonders schweren Falls der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gegen die beiden Unternehmensverantwortlichen vollzogen.

Die beiden Tatverdächtigen wurden im Laufe des heutigen Tages dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Landshut vorgeführt und anschließend in verschiedene bayerische Justizvollzugsanstalten eingeliefert.

Auf die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geltende Unschuldsvermutung wird ausdrücklich hingewiesen.

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