Eine Vermieterin einer Ferienwohnung erhielt per Post einen Scheck einer ausländischen Bank. Zuvor bekundete der Täter das Interesse an der Anmietung der Ferienwohnung. Die Summe auf dem Scheck überstieg die Mietkosten um das Dreifache.
Den überschüssigen Betrag sollte die Vermieterin dem Mieter auszahlen. Die Vermieterin bemerkte aber den Betrugsversuch und löste den Scheck nicht ein.
Die oben genannte Vorgehensweise ist ein bekannte Betrugsphänomen.
Ziel des Täters ist hierbei, die überschüssige Summe zurücküberwiesen zu bekommen, bevor der Geschädigte bemerkt, dass der Scheck nicht gedeckt ist. Bei den Schecks handelt es sich üblicherweise um Fälschungen. Solche Betrugsversuche werden bei allen möglichen angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Internet angewandt. Die Polizei appelliert in diesem Zusammenhang insbesondere an die Inhaber von Gewerben zur Vorsicht und einem gesunden Misstrauen bei der Annahme und der Einlösung solcher Schecks.