COVID-19 | Erweiterte Ausgangssperre für den Landkreis Neu-Ulm – gültig ab 09.12.2020

-

Print Friendly, PDF & Email

Die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Die erweiterte Ausgangssperre für den Landkreis Neu-Ulm gilt ab heute, 09.12.2020. Der Landkreis Neu-Ulm hat in den vergangenen Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 200 Fällen pro 100.000 Einwohnern mehrmals überschritten und war nicht sieben Tage in Folge unter dem Wert von 200 geblieben.

Das heißt von 21:00 bis 5:00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung1 untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund

  • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • der Begleitung Sterbender,
  • von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • der Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 oder
  • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Die Regelungen gelten bis auf Weiteres. Das Landratsamt hat die Möglichkeit, diese außer Kraft zu setzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz mindestens sieben Tage in Folge den Wert von 200 unterschreitet.


1Anmerkung: Das Gesundheitsministerium begründet dies damit, „dass durch die Streichung des Wortes „eigene(n)“ jeweils vor dem Wort „Wohnung“ klargestellt wird, dass es sich bei den Regelungen zur landesweiten Ausgangsbeschränkung und zur Ausgangssperre in sog. „Hotspots“ um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt und dabei der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss, sondern auch in einer anderen Wohnung erfolgen kann, wenn dabei die allgemeinen Beschränkungen der 10. BayIfSMV, insbesondere § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, eingehalten werden.“

Man darf also zum Beispiel bei anderen (z. B. Lebenspartner, Familie) übernachten, wenn die dortige Wohnung in der Zeit von 21:00 bis 05:00 Uhr nicht verlassen wird – es sei denn, es liegt ein triftiger Grund vor. Außerdem müssen die gültigen Kontaktbeschränkungen eingehalten werden. (Maximal zwei Haushalte und maximal 5 Personen. Personen, unter 14 Jahren, die zu den jeweiligen Haushalten gehören, nicht mitgezählt.)