Verkehrskontrolle – Was die Polizei nicht einfach so darf!

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verkehrskontrolle

„Es gibt klare Regeln, die festlegen, was Polizisten während einer Verkehrskontrolle überprüfen dürfen. Dazu zählen die Feststellung der Identität des Fahrers, die Überprüfung von Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sowie die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers„, erläutert Mathias Voigt, Rechtsanwalt und Vorsitzender des Verbands für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. (VFBV).

Den Kofferraum oder das Handschuhfach durchsuchen ist nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl erlaubt. Das gilt auch für einen Blick in Koffer oder Rucksäcke.

 

Der Atemtest ist keine Pflicht

Vor allem in der fünften Jahreszeit macht die Polizei verstärkt Jagd auf Promillesünder hinterm Steuer. Was viele Autofahrern nicht wissen ist, dass sie Atemalkohol- oder Drogenschnelltests grundsätzlich ablehnen dürfen. In einem Strafverfahren vor Gericht hätten diese Tests ohnehin keine Beweiskraft.

„Nicht der Atemalkoholwert ist nach der aktuellen Gesetzeslage entscheidend, sondern der Blutalkoholwert. Drogenschnelltests wiederum weisen erhebliche Fehlerquellen auf, wodurch die Ergebnisse zu ungenau sind, um vor Gericht Bestand zu haben. Selbst der Genuss von Mohnkuchen kann zu einem positiven Drogentest führen. Daher ist auch bei Drogen nur der Blutwert relevant“, erklärt Voigt.

 

Blutabnahme ohne richterlichen Beschluss ist Körperverletzung

Wenn Verkehrsteilnehmer den Atemalkohol- oder Drogentest verweigern, müssen die Polizisten entscheiden, ob sie einen Bluttest durchführen. Doch auch dafür brauchen sie einen richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Beschluss. Diesen müssen die Beamten zunächst immer anfordern.

Nur wenn sie keinen Richter oder Staatsanwalt erreichen und Gefahr in Verzug besteht, dürfen sie ohne den Beschluss legal Blut abnehmen. Wichtig: Es müssen konkrete Hinweise auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegen! Das ist beispielsweise der Fall, wenn Drogenspürhunde angeschlagen haben, der Fahrer eine Alkoholfahne hat oder es im Fahrzeug nach Drogen riecht.

Bei einer Blutabnahme ohne richterlichen Beschluss oder ohne Gefahr in Verzug machen sich Polizeibeamte der Körperverletzung im Amt strafbar.

Viele Autofahrer denken fälschlicherweise, die Polizei dürfe sie zum Alkoholtest zwingen.