Vöhringen – Fünfjähriger verletzt sich an Heroin-Spritze

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Lkrs. Neu-Ulm/Vöhringen | 02.12.2011 | 11-1537

images-1Wie gefährlich achtlos weggeworfene Utensilien zum Rauschgiftkonsum, insbesondere Heroinspritzen, für andere Personen werden können, zeigt ein Fall, der sich im Sommer diesen Jahres in Vöhringen zugetragen hat: ein fünfjähriger Junge hat sich an einer Spritze gestochen, die ein Heroinabhängiger weggeworfen hatte. Dass der Täter hier besonders rücksichtslos gehandelt hatte, zeigt sich an dem Umstand, dass die Spritze auf das Gelände eines Kindergartens geworfen wurde. Nach Monaten des bangen Wartens für den Jungen und seine Familie kam nun die erlösende Mitteilung über den ärztliche Befund, dass sich der Junge nicht angesteckt hat.

Der fünfjährige Junge aus Vöhringen befand sich am späten Vormittag des 27. Juli 2011 in der Außenanlage des Kindergartens, als er sich an einer hier am Boden liegenden Spritze gestochen hatte. Sofort nach Bekanntwerden des Vorfalls wurde der Junge ärztlich versorgt und im weiteren Verlauf durch eine Kinderklinik medizinisch überwacht. Zu diesem Zeitpunkt konnte eine HIV- bzw. Hepatitis-Infizierung des Jungen durch den Kontakt mit der Spritze, die aller Wahrscheinlichkeit nach von einem Heroinsüchtigen stammte, nicht ausgeschlossen werden.

Da aber weder der Benutzer der Spritze noch mögliche Krankheiten dieser Person bekannt waren, setzten die Ermittler der Rauschgiftarbeitsgruppe (RAG) der Polizeiinspektion Illertissen alles daran, diesen auszuforschen. Durchgeführte Spurenuntersuchungen und Ermittlungen in der Rauschgiftszene führten schließlich zu einem 25-jährigen deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund.

Der Mann, der zur Tatzeit in Neu-Ulm wohnte, ist u.a. wegen Verstößen nach dem Betäubungsmittelgesetz hinlänglich polizeibekannt. Über seinen Rechtsanwalt hat der 25-Jährige zwischenzeitlich ebenfalls ein ärztliches Attest bei der Polizei in Illertissen eingereicht. Gegen den Mann wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung sowie Verstoßes nach dem Betäubungsmittelgesetz eingeleitet.