Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Sonntag, den 29. März 2020.
Wesentliche Regelungen der Corona-Verordnung im Kurzüberblick
Wir haben hier die wesentlichen Regelungen der Corona-Verordnung für Sie in einem Kurzüberblick zusammengestellt. Die Details entnehmen Sie bitte der Verordnung, die Sie unter diesem Kurzüberblick finden. Zudem finden Sie am Seitenende den Text der Verordnung auch noch in Englisch, Russisch, Polnisch, Türkisch und Italienisch.
- Alle Schulen und Kindergärten in Baden-Württemberg bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen.
- Auch die Universitäten und Hochschulen bleiben bis 19. April 2020 geschlossen.
- Die Wohnheime, in denen Minderjährige wohnen, bleiben geöffnet.
- Auch die Wohnheime für Menschen, die auf einer sonderpädagogischen Schule sind, bleiben geöffnet.
- Die Schulen, in denen Kranken- und Altenpfleger ausgebildet werden, bleiben ebenfalls geöffnet.
- Für einige Kita-Kinder und für Schulkinder bis zur Klasse 6 gibt es eine Notbetreuung, damit die Eltern arbeiten können.
- Aber dazu müssen es Kinder von Alleinerziehenden sein, die in wichtigen Berufen arbeiten. Also zum Beispiel Kinder von Krankenpflegern oder Ärzten. Um welche Berufe es dabei geht, ist in der Verordnung geregelt.
- Auch wenn beide Eltern in solchen Berufen arbeiten, können sie ihre Kinder in die Notbetreuung geben.
- Kinder, die Kontakt mit jemandem hatten, der sich angesteckt hat, dürfen nicht in die Notbetreuung.
- Auch Kinder, die in den letzten zwei Wochen in einem Gebiet waren, in denen es viele Corona-Fälle gibt (sogenanntes „Krisengebiet“), dürfen nicht in die Notbetreuung.
- Draußen darf man sich nur noch alleine oder höchstens zu zweit aufhalten.
- Mehr als zwei Personen dürfen draußen nicht zusammen sein.
- Angehörige eines Haushalts dürfen zusammen nach draußen gehen, auch wenn es mehr als zwei Personen sind.
- Wenn man anderen Menschen begegnet, muss ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden.
- Auch in Kirchen darf man nicht zusammen kommen. Auch Gottesdienste dürfen nicht stattfinden.
- Aber Beerdigungen, Taufen und Trauungen dürfen unter bestimmten Bedingungen besucht werden. Das regelt das Kultusministerium.
- Wer aus dem Ausland kommt und in einem Gebiet war, in dem es viele Corona-Fälle gibt („Risikogebiet“), darf nicht nach oder durch Baden-Württemberg reisen.
- Wer aus einem solchen Land zur Arbeit kommt oder wer Waren liefert, darf einreisen. Er braucht aber eine besondere Bescheinigung. Und er darf hier auch nicht anderswohin fahren und auch nicht einkaufen.
Folgende Einrichtungen sind bis zum 19. April 2020 geschlossen:
- Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
- Geschäfte und Outlet-Center,
- Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,
- Kultureinrichtungen wie Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
- Kinos,
- Bildungseinrichtungen wie z.B. Volkshochschulen oder Musikschulen,
- Öffentliche Bibliotheken,
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
- Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios und Tanzschulen,
- Jugendhäuser,
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
- Prostitutionsstätten und Bordelle,
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
- öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
- Hotels, Pensionen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze. Es gibt aber Ausnahmen für geschäftliche Zwecke oder für besondere private Härtefälle,
- Betrieb von Reisebussen für Freizeitreisen.
Geöffnet bleiben:
- Lebensmittelgeschäfte und der Getränkehandel, Bäckereien und Metzger, Hofläden, Raiffeisenmärkte,
- Wochenmärkte,
- Abhol- und Lieferdienste, der Online-Handel,
- Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
- Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wenn zwischen den Tischen oder Stehplätzen genügend Abstand gehalten wird,
- Ausgabestellen der Tafeln,
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
- Tankstellen,
- Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
- Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,
- der Großhandel.
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen nicht mehr besucht werden.
- Ausgenommen sind verschiedene psychiatrische Einrichtungen.
- Es können Ausnahmen genehmigt werden.
Wer die Regeln nicht beachtet, kann von der Polizei und den Ordnungsbehörden bestraft werden.
Das Corona-Virus hat auch große Auswirkungen für die Wirtschaft. Besonders kleine und mittlere Unternehmen und Selbständige sind betroffen. Deswegen gibt das Land in Härtefällen Zuschüsse. Dafür stehen vier Milliarden Euro bereit.
- Einzelselbständige und Unternehmen bis fünf Beschäftigte können 9.000 Euro Zuschuss bekommen.
- Unternehmen bis zehn Beschäftigte können bis zu 15.000 Euro Zuschuss bekommen.
- Unternehmen bis 50 Beschäftigte können bis zu 30.000 Zuschuss bekommen.
- Auch viele Mieter haben wegen dem Corona-Virus finanzielle Probleme. Wenn das Gebäude dem Land gehört, können sie auf Antrag ihre Miete später zahlen.
Die wesentlichen Änderungen vom 28. März 2020
Corona-Verordnung der Landesregierung
Die Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab Sonntag, den 29. März 2020.